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Rechtsanwalt für Kündigung in Darmstadt

Ihr auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt für Kündigung und Aufhebungsvertrag

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder der Erhalt eines Aufhebungsvertrags kommt für Arbeitnehmer oft unerwartet und stellt für den Betroffenen meistens einen gravierenden Einschnitt im Leben dar. Es geht nicht nur um die berufliche, sondern manchmal auch um die private Existenz, da die meisten Arbeitnehmer auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind.

Was ist eine Kündigung?

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, für die Wirksamkeit bedarf es nicht der Mitwirkung beider Vertragsparteien. Es reicht, dass dem Gekündigten die Kündigung zugestellt wird. Sie können als Arbeitnehmer deshalb nicht wirksam die Annahme der Kündigung verweigern. Dies würde eine Zugangsvereitelung darstellen. Die Kündigung gilt Ihnen dann als zugegangen, obwohl Sie nicht in ihrem Besitz ist. Dies ist aus mehreren Gründen schlecht. Ab Erhalt einer Kündigung beginnt eine drei Wochenfrist zu laufen, wenn man nach dem Gesetz wirksam eine Klage gegen die Kündigung erheben möchte. Zudem benötigt ihr Anwalt für Arbeitsrecht die Kündigung, um überprüfen zu können, ob Sie in der richtigen Art wirksam ausgesprochen worden ist. Clicken Sie bitte auf den folgenden Link, um alles Details zur Kündigung nachlesen zu können (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/kuendigung/)

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Kündigungen:

Die ordentliche Kündigung und die fristlose, auch außerordentliche Kündigung genannt. Die ordentliche Kündigung beachtet in der Regel die ein zu haltende Kündigungsfrist. Allerdings ist öfters str, ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist richtig berechnet hat. Folgend ein Beispiel für eine ordentliche Kündigung:

Beispiel für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber:

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2022; hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

Eine ordentliche Kündigung kann nach dem Kündigungsschutzgesetz auf personen, verhaltens oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs 2 KSchG.

Wann haben Sie Kündigungsschutz?

Sie haben Kündigungsschutz, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, haben auch dann Kündigungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt werden, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls vor dem 01.01.2004 begonnen hat. Voraussetzung ist zudem immer, dass Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Lesen Sie bitte durch das clicken auf den Link die Infos unserer Kanzlei für Arbeitsrecht was bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten ist (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/befristeter-arbeitsvertrag/).

Sonderkündigungschutz – Rechtsanwalt für Kündigung fragen

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, dann ist es immer ratsam, einen Rechtsanwalt für Kündigung zu fragen was man tun kann. Eine Kündigung kann unwirksam sein, weil Sie einen Sonderkündigungsschutz haben.

Ordentliche Kündigungen gegenüber Schwangeren sind unwirksam

Als Frau können Sie während der Schwangerschaft nicht ordentlich gekündigt werden. Sie müssen aber unverzüglich; spätestens innerhalb von zwei Wochen, ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Zudem ist unbedingt innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht zuvor „zurück genommen“ hat. Ein mögliches Anschreiben an den Arbeitgeber:

Sehr geehrter Herr,

bezugnehmend auf ihre Kündigung vom 30.09.2022 möchte ich Ihnen mittteilen, dass ich seit dem… schwanger bin. Ich bitte um unverzügliche Bestätigung, dass Sie an der Kündigung nicht festhalten. Ansonsten werde ich unter Beachtung der drei Wochen Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes

Egal ob Frau oder Mann oder divers, Sie genießen Sonderkündigungsschutz, wenn Sie eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens von 50 oder einen Grad der Behinderung von mindestens 30 haben und über die Agentur für Arbeit einen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Sind sie noch nicht schwerbehindert, dann können Sie sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn Sie den Antrag auf Schwerhinderung oder Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der schriftlichen Kündigung gestellt haben. Zudem muss man dies innerhalb von drei Wochen dem Arbeitgeber mitteilen und Kündigungsschutzklage erheben.

Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte und Gemeindevertreter haben Sonderkündigungsschutz

Besteht in ihrem Betrieb ein Betriebstrat und Sie sind Mitglied im Betriebsrat, dann kann man Sie nicht ordentlich kündigen. Für eine fristlose Kündigung bedarf es nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Zudem muss der Betriebsrat gemäß § 103 BetrVG bei der Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrat seine Zustimmung erteilen.

Sind Sie intern als Datenschutzbeauftragte/r bestellt, so sind Sie ordentlich nicht wirksam zu kündigen. Ebenfalls besteht eine starker Sonderkündigungsschutz für gewählte Vertreter nach der hessischen Gemeindeordnung ( § 35 a HGO). Natürlich genießen Sie auch Sonderkündigungsschutz, wenn Sie sich in Elternzeit befinden.

Die vorliegende Auflistung enthält nur einen Auszug über einen möglichen Sonderkündigungsschutz. Sie sind mein Mandant / Mandantin dann werde ich ihren Einzelfall gezielt auf meinen möglichen Sonderkündigungsschutz überprüfen.

Kündigung wegen ihrem Verhalten?

Der Arbeitgeber kann kündigen, wenn er ihnen nachweisen kann, dass Sie durch ihr verhalten schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen haben. Man spricht dann  von einer verhaltens bedingten Kündigung. Hier ist oft str, ob Sie als Arbeitnehmer mit ihrem Verhalten gegen ihren Vertrag verstoßen haben. Zudem setzt eine ordentliche verhaltens bedingte Kündigung voraus, dass Sie mindestens eine wirksame Abmahnung erhalten haben. Sie können durch das clicken auf den folgenden Link alle Details zur verhaltens bedingten Kündigung nachlesen (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/verhaltensbedingte-kuendigung/).

Kündigung wegen unzureichender Leistung?

Auch kündigen Arbeitgeber Arbeitnehmer häufig mit der Begründung das ihre Leistung angeblich nicht ausreichend sei. Im Anwalts „Deutsch“ spricht man dann von „low performer“. Solche Kündigungen bedürfen ebenfalls grundsätzlich mindestens einer vorherigen Abmahnung und unterliegen nach der Rechtsprechung strengen Voraussetzungen. Sie sind daher nur in sehr seltenen Fällen als wirksam zu qualifizieren.

Personen und betriebsbedingte Kündigung

Kündigen kann der Arbeitgeber ihnen als Arbeitnehmer nur unter den strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes personen bedingt. Hauptanwendungsfall der personen bedingten Kündigung sind häufige kurzfristige oder langandauernde Erkrankungen des Arbeitnehmers. Zudem setzt eine solche Kündigung grundsätzlich immer voraus, dass ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt oder  angeboten worden ist. Lesen Sie durch clicken auf den folgenden Link die Details zu einer krankheitsbedingten Kündigung (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/krankheitsbedingte-kuendigung/)

Sehr häufig in der Praxis, und damit in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht anzufinden, ist die betriebsbedingte Kündigung. Ihr Arbeitgeber führt als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnis an, dass ihr Arbeitsplatz angeblich wegfalle und in dem Betrieb oder in dem Unternehmen keine anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen würden. Lesen Sie durch das clicken auf den folgenden Link Details zur betriebsbedingten Kündigung (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/betriebsbedingte-kuendigung/)

Die fristlose außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Selbstverständlich habe ich als nur im Arbeitsrecht tätiger Anwalt mit Zulassung seit dem Jahr 2000 schon sehr viele außerordentliche; meistens fristlose Kündigung genannt, begleitet. Sehr oft sind Arbeitnehmer nach Erhalt einer fristlosen Kündigung geschockt und verärgert über ihren Arbeitgeber. Sofern man es nicht weiß, dann fragt man sich nach dem Grund für die fristlose Kündigung.

Der Arbeitgeber muss den Grund für die Kündigung mitteilen

Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass Ihnen ihr Arbeitgeber den Grund für die Kündigung mitteilt. Dies ergibt sich aus BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hält der Arbeitgeber sich nicht an das Gesetz und teilt Ihnen trotz Aufforderung nicht den Grund für die Kündigung mit, dann macht sich der Arbeitgeber ggfs. schadensersatzpflichtig. Dennoch läuft auch hier die Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Sie brauchen deshalb gerade bei Erhalt einer fristlosen Kündigung eine qualifizierte Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht. Sprechen Sie mich an. Unsere ausschließlich im Arbeitsrecht tätige Kanzlei ist ihr Vorteil, wenn es um die Durchsetzung ihrer Rechte geht. Da wir nur die Interessen von Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten, müssen Sie bei uns als Mandant nie eine Interessenkollision wegen der Vertretung von Arbeitgebern befürchten. Lesen Sie durch das clicken auf den Link Wissenswertes zur Kündigungsschutzklage (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/kuendigungsschutzklage/).

Beispiel für eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 626 Abs 1 BGB:

Sehr geehrter Frau, sehr geehrter Herr,

das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis kündigen wir hiermit fristlos; hilfsweise kündigen wir Ihnen zum nächst zulässigen Termin.

Kündigung und Aufhebungsvertrag muss nach dem Gesetz die Schriftform einhalten

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss Sie gemäß § 623 BGB schriftlich von einer hierzu befugten oder bevollmächtigten Person eigenhändig unterschrieben sein. Sie sollten bei Erhalt einer Kündigung möglichst schnell einen Termin bei einem Anwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt vereinbaren, damit dieser prüfen kann, ob wirksam eine Vollmachtsrüge gegen die Kündigung erhoben werden kann. Bitte clicken Sie auf den Link um wichtige Information über eine mögliche Vollmachtsrüge zu erhalten (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/)

Eine Kündigung kann also nicht elektronisch per Mail, per WhatsApp oder per Telefax an den Arbeitnehmer übermittelt werden. Ein Aufhebungsvertag bedarf der eigenhändigen Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem selben Dokument. Erst wenn die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich übergeben wird oder z.B. in den Briefkasten geworfen wird, beginnt die Frist von drei Wochen zu Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S.1 KSchG zu laufen. Hierbei ist oft str, ob und wann dem Arbeitnehmer eine Kündigung wirksam zugegangen ist. Da der Arbeitgeber gekündigt hat, muss er im Streitfall darlegen und beweisen, wann die von ihm ausgesprochene Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Deshalb übergeben Arbeitgeber die Kündigung oft unter Anwesenheit von  Zeugen im Betrieb und lassen sich gerne per Unterschrift den Erhalt der Kündigung durch den Arbeitnehmer bestätigen.

Vorsicht bei der Unterschrift zur Bestätigung über den Erhalt einer Kündigung

Als Arbeitnehmer sollten Sie sehr vorsichtig sein, wenn Sie eine Kündigung z.B. im Betrieb übergeben bekommen und der Arbeitgeber Sie auffordert, den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Nicht selten sind Arbeitnehmer verständlicherweise in einer solchen Situation überrascht und übersehen vielleicht im Eifer des Gefechts, dass der Arbeitgeber sich nicht nur den Erhalt der Kündigung bestätigen lassen möchte, sondern weitergehende Formulierungen bis hin zu einer umfassenden Ausgleichsklausel aufgesetzt hat, wonach Sie als Arbeitnehmer vereinfacht ausgedrückt auf all ihre Rechte verzichten sollen. Haben Sie dann in der Aufregung ein solches Dokument unterschrieben, dann entbrennt oft Streit, ob dieses wirksam ist und Sie bringen sich unnötig in eine ungünstige Ausgangslage.

Mein Rat:

Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt einer Kündigung schriftlich zu bestätigen. Nehmen Sie die Kündigung entgegen und vereinbaren bitte sofort einen Termin mit einen Anwalt, idealer weiser mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Rat:

Ruft der Arbeitgeber Sie zu einem Personalgespräch, in dem er Ihnen die Kündigung des Arbeitsverhältnis androht, wenn Sie den vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben, dann ist es in der Regel immer besser, den Vertrag nicht zu unterzeichnen und sofort tel. einen Termin mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Sie als Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, mit ihrem Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder über die Veränderung von Arbeitsbedingungen zu verhandeln. Sie können somit ein solches Personalgespräch abbrechen und sollten einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht das Mandat erteilen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen.

Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt hilft!

Bei Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags können Sie unsere Kanzlei tel. oder per Mail kontaktieren. Wir bieten Ihnen persönliche Termine in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Darmstadt an. Alternativ können Sie gerne einen virtuellen Termin z.B. über Teams oder einen Telefontermin vereinbaren. Wir nehmen uns Zeit für ihr Mandat und klären Sie schnell und sicher darüber auf, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag vorzugehen.

Optimierte Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Sind Sie unser Mandant, dann klären wir detailliert über die anfallenden Kosten auf und übernehmen im Rahmen des Mandat als Service die Abwicklung bei einer bestehenden Versicherung. Meine Leistung für Sie besteht nicht nur darin aufzuzeigen, ob die Kündigung hält, sondern ich zeige Ihnen konkret auf, welche Möglichkeiten bestehen, eine optimierte Abfindung auszuhandeln. Hierzu ist sehr viel Erfahrung erforderlich, die ich Ihnen als nur im Arbeitsrecht tätiger Anwalt aufgrund meiner langjährigen Erfahrung sehr gerne zur Verfügung stelle. Natürlich kämpfe ich für Sie, wenn Sie ihren Arbeitsplatz im Betrieb behalten wollen.

. Sollten Sie gekündigt werden, wenden Sie sich sofort an Ihren Rechtsanwalt für Kündigung in Darmstadt. Als Arbeitnehmeranwalt bin ich ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisiert und unterstütze Arbeitnehmer, Manager und leitende Angestellte dabei, ihr Recht durchzusetzen. Nehmen Sie Kontakt auf – ich stehe Ihnen gerne mit Rat schnell zur Verfügung. Lesen Sie bitte durch clicken auf den folgenden link weitere nützliche Infos zum Thema Abfindung (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/abfindung/)

Kosten im Arbeitsrecht

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt erklärt das Gesetz

Als Kanzlei, die ausschließlich im Arbeitsrecht tätig ist, können wir Ihnen schnell und sicher die anfallenden Kosten mitteilen. Das Gesetz gibt vor, dass sowohl bei einer außergerichtlichen als auch gerichtlichen Streitigkeit mit ihrem Arbeitgeber jede Partei die Kosten ihres Anwalts selbst zu zahlen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie den Prozess gewinnen oder einen Vergleich z.B. mit Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Das Gesetz gibt des weiteren vor, dass erst in der zweiten Instanz, also beim Landesarbeitsgericht, die unterlegene Partei die Kosten der zweitinstanzlichen Auseinandersetzung zu tragen hat.

Zahlt die Versicherung die Kosten?

Als kostenlosen Service klären wir als ihr Anwalt im Rahmen des Mandats die Kostenübernahme durch ihre Versicherung ab. Ihre Versicherung muss die Kosten zahlen, wenn der Arbeitgeber einen Rechtspflichtenverstoß begangen hat. Erhalten Sie eine Kündigung, so muss ihre Versicherung in der Regel die anfallenden Kosten zahlen, wenn die Rechtsverfolgung nicht offenkundig aussichtslos ist. Bei Erhalt eines Aufhebungsvertrags ist es oft str, ob ein Rechtschutzfall eingetreten und die Kosten durch die Versicherung zu übernehmen sind. Wir kennen auch in solchen Fällen die zu beachtenden Feinheiten des Gesetz und nehmen Kontakt mit ihrer Versicherung auf.

Kosten transparent durch ihren Anwalt erklärt

Nach meinem Rat wissen Sie nicht nur sicher, welche Kosten entstehen, sondern welche Möglichkeiten Sie haben, sich gegen die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag zu wehren. Bei Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags sollten Sie daher immer sofort einen Termin zur Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vereinbaren. Ich rede kein Anwalts „Deutsch“, sondern Klartext, damit Sie wissen, was Sie wirtschaftlich als Abfindung zu erwarten haben. Natürlich helfe Ihnen als ihr Anwalt für Arbeitsrecht mit einer Kündigungsschutzklage den Arbeitsplatz in ihrem Betrieb zu erhalten, wenn dies rechtlich möglich ist. Ich nehme mir Zeit für Sie und ihr Mandat, um all ihre Fragen zu beantworten. Denn nur ein gut aufgeklärter Mandant weiß, welche Möglichkeiten ihm offen stehen und warum er welche Option wählt. Entscheiden müssen letztendlich immer Sie, aber bei mir können Sie sicher sein, dass Sie eine klare Empfehlung und damit eine sichere Entscheidungshilfe bekommen. Hierbei versuche ich als ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Ihnen auch emotional beiseite zu stehen.

Bei Kündigung: sofort Ihren Rechtsanwalt in Darmstadt kontaktieren

Kontaktieren Sie bitte unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Kündigung einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Kündigung ist schnellstmöglich darauf zu überprüfen, ob sie ordnungsgemäß von zur Kündigung befugten Personen ausgesprochen wurde oder ob gegebenenfalls eine Vollmachtsrüge mit Zurückweisung der Kündigung infrage kommt.

Zudem gelten im Arbeitsrecht strenge Fristen, die Sie bei einer Kündigung einhalten müssen. Nur die fristgerechte Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt Ihr Recht auf den Arbeitsplatz bzw. eröffnet Ihnen die Möglichkeit, eine Abfindung zu erzielen.

Welche Kündigungsgründe kann es geben?

Ein Arbeitnehmer kann nicht aus beliebigen Gründen gekündigt werden. Für eine ordentliche Kündigung gibt es verschiedene Optionen: Zum einen ist die betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn betriebliche Erfordernisse die Entlassung notwendig machen. Eine andere Option ist die personenbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Das kann zum Beispiel krankheitsbedingt der Fall sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen Pflichten aus seinem Vertrag verstößt, sodass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Diese kann ebenfalls als ordentliche, aber auch als außerordentliche – und oft fristlose – Kündigung ausgesprochen werden.

Ob die Kündigung tatsächlich rechtens ist, hängt also davon ab, ob einer dieser Gründe vorliegt. Lassen Sie das auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Kündigungen prüfen!

Kündigungsschutzklage

Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird dem Arbeitgeber in Deutschland die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers erschwert. Dieser Kündigungsschutz stellt eine Absicherung für den Arbeitnehmer dar, um gegen unrechtmäßige Kündigungen vorgehen zu können. Im Kündigungsschutzgesetz ist auch geregelt, wie Sie Kündigungsschutzklage erheben können. Für Arbeitnehmer stellt das Kündigungsschutzgesetz somit ein wirksames Gesetz dar, das Sie vor willkürlichen Kündigungen schützt.

Erhalten Sie eine schriftliche Kündigung, haben Sie gemäß § 4 KSchG drei Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese dreiwöchige Frist kann gegebenenfalls gemäß § 5 KSchG um zwei Wochen verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund des Zugangs der Kündigung während des Urlaubs nicht in der Lage war, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben.

Wenn Sie mit Ihrer Kündigungsschutzklage erfolgreich sind, kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Sie können jedoch auch aufgrund von erfolgreich zu führenden Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gerichtlichen Vergleich mit Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Dies wird in der Praxis regelmäßig so gehandhabt, da viele Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber weiter arbeiten möchten. Lesen Sie mehr durch das clicken auf den Link was bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten ist (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/kuendigungsschutzklage/).

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Kündigungsschutz zu umgehen, ist der Aufhebungsvertrag. Darin kann die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Beachtung von Fristen festgelegt werden. Als Ausgleich für den Arbeitnehmer werden in einem solchen Aufhebungsvertrag in der Regel Abfindungszahlungen vereinbart. Ähnlich verhält es sich bei einem Abwicklungsvertrag: Dieser regelt die gleichen Modalitäten wie der Aufhebungsvertrag, löst aber das Arbeitsverhältnis nicht selbst auf. Stattdessen geschieht dies durch eine zeitlich vorgeschaltete Kündigung durch den Arbeitgeber oder einen anderen Beendigungsgrund.

Um sicherzugehen, dass ein solcher Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag fair gestaltet ist und Ihnen eine angemessene Abfindung zugesprochen wird, sollten Sie sich auch hierbei von einem Rechtsanwalt für Kündigung beraten lassen. Ich unterstütze Sie in Darmstadt dabei, den Vertrag genau zu prüfen und zu Ihren Gunsten anzupassen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Lohnt sich eine Klage gegen die Kündigung?

Es ist nicht immer sinnvoll, gegen eine Kündigung vorzugehen, da in manchen Fällen die Erfolgschancen sehr gering sind. Dennoch sollten Sie die Möglichkeiten schnell ausloten, um zu wissen, wie Sie am besten vorgehen. Eine Kündigungsschutzklage einzulegen lohnt sich dann, wenn konkrete Unwirksamkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer eine fristgerechte oder fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Wann solche Gründe gegeben sind, basiert auf dem Arbeitsvertrag, der die Rechtsgrundlage darstellt. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber formale Fehler macht, die eine Anfechtung der Kündigung zulassen. Es kommt immer die Umstände ihres Einzelfalls an, die Sie durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen lassen sollten.

Bei Erhalt einer schriftlichen Kündigung gemäß § 1a KSchG (eher seltener Ausnahmefall) sollten Sie ebenfalls unverzüglich innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG prüfen lassen, ob sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage lohnt. In allen Fällen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt bei einer Kündigung zur Seite und unterstütze Sie.

Kündigungsschutzklage: transparente Beratung zu den Erfolgsaussichten

Wie oben beschrieben, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht immer erfolgreich. Deshalb sollten Sie sofort nach Erhalt der Kündigung mit einem Spezialisten für Arbeitsrecht über die Erfolgsaussichten sprechen, um Ihre Rechte zu sichern. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung in diesem Rechtsgebiet und kann Ihnen eine genaue Einschätzung geben, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen können. Eventuell besteht auch die Option, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. In manchen Fällen bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als die Kündigung zu akzeptieren, wenn die Rechtsgrundlage dies rechtfertigt.

Nächste Schritte nach einer Kündigung: Rechtsanwalt Bär informiert

Neben dem fristgerechten Einreichen der Kündigungsschutzklage gibt es weitere Schritte, die Sie nach Erhalt einer Kündigung einleiten müssen. Wichtig ist es, dass Sie sich zügig, spätestens innerhalb von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sofern Sie weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses die Kündigung erhalten, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden.

Kontaktieren Sie bei einer Kündigung Ihren Rechtsanwalt in Darmstadt

Als ausschließlich auf Arbeitsrecht spezialisierter Arbeitnehmeranwalt mit  sehr großer Berufserfahrung im Arbeitsrecht und Zulassung als Anwalt seit dem Jahr 2000stehe ich Ihnen durchsetzungsstark und kompetent zur Beratung und Durchsetzung Ihres Rechts nach Erhalt einer Kündigung bei. Hierbei berücksichtige ich, stets transparent, Ihre wirtschaftlichen Interessen. Zögern Sie nicht, nach Eingang einer Kündigung unverzüglich einen Termin zu vereinbaren. Nur so können Sie sichergehen, dass Sie keine Fristen verpassen und zum Beispiel Kündigungsschutzklage erheben oder einen Aufhebungsvertrag abschließen können.

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