Arbeitsrecht Kündigung in Darmstadt: Unangemessene Benachteiligung des Arbeitsnehmers bei zu langen Kündigungsfristen!

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.10.2017

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Ein Arbeitnehmer kann unangemessen benachteiligt werden, wenn die Kündigungsfristen in allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Berufsfreiheit einschränken.

Mit Urteil vom 26.10.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 158/16) entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen kann. Das Urteil liegt derzeit in Form einer Pressemitteilung vor.

Der Fall – was war passiert?

Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stundenwoche gegen eine Vergütung von 1.400,00 € brutto beschäftigt. Im Juni 2012 haben die Arbeitsvertragsparteien eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Diese sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf 3 Jahre zum Monatsende verlängerte. Das monatliche Bruttogehalt wurde auf 2.400,00 € angehoben, ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000,00 € auf 2.800,00 €. Das zu zahlende Arbeitsentgelt sollte bis zum 30.05.2015 nicht erhöht werden und zudem bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens 2 Jahre unverändert bleiben. Nach dem ein Arbeitskollege des Arbeitnehmers festgestellt hatte, dass auf den Computer des Arbeitgebers ein zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignetes Programm installiert war, kündigte der beklagte Arbeitnehmer und weitere 5 Arbeitnehmer am 27.12.2014 ihre Arbeitsverhältnisse zum 31.01.2015.

Der Arbeitgeber hat gegen die durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung geklagt und wollte festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2017 fortbesteht.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundearbeitsgericht hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Vereinbarung ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz zu prüfen, ob die verlängerte Kündigungsfrist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt. Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Nachteil für den betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der sehr langen Kündigungsfrist nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen wurde, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveaus ebenfalls langfristig einfror.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das klarstellende Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Der entschiedene Fall dürfte in der Praxis eher einen Ausnahmefall darstellen. Im Ergebnis wollte der klagende Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund der extrem langen Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende an das Arbeitsverhältnis „knebeln“ ohne jedoch hierfür eine angemessene finanzielle Kompensation zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wurde der Arbeitnehmer unangemessen in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt.

Mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende ist es für einen Arbeitnehmer praktisch fast unmöglich, vertragsgemäß aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und damit für einen anderen Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.

Solche sehr langen Kündigungsfristen können im Ausnahmefall allenfalls bei hoch dotierten Spezialisten, Führungskräften und leitenden Angestellten unter entsprechender angemessener finanzieller Ausstattung vereinbart werden. Bevor sich ein Arbeitnehmer auf solche vertragliche Vereinbarungen einlässt, ist es ratsam, zuvor einen qualifizierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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