Betriebsratswahl

Der folgende Beitrag zeigt auf, wer einen Betriebsrat wählen darf, wer als Arbeitnehmer gilt, welche Arbeitnehmer dem Betrieb angehören, wann Leiharbeitnehmer einen Betriebsrat wählen dürfen, welche Arbeitnehmer sich in der Betriebsrat wählen lassen können, wie sich die 6-monatige Betriebszugehörigkeit berechnet, wann Leiharbeitnehmer für den Betriebsrat kandidieren können und ob gekündigte Arbeitnehmer sich in den Betriebsrat wählen lassen können.

Damit in einem Betrieb die zu Gunsten der Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsrechte ausgeübt werden können, ist es erforderlich, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht oder in betriebsratslosen Betrieben ein Betriebsrat gewählt wird.

Wer darf einen Betriebsrat wählen?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist im Juli 2021 in Kraft getreten und enthält wichtige Neuerungen, die eine Gründung von Betriebsräten erleichtern.

Das aktive Wahlrecht, also das Recht den Betriebsrat zu wählen, steht nunmehr allen Arbeitnehmern zu, die das 16. Lebensjahr beendet haben. Das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit gewählt zu werden, bleibt nach § 8 Abs 1 BetrVG auf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben beschränkt.

Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit vom Vertragspartner (Arbeitgeber) eine Arbeit zu leisten, die dieser bestimmt (§ 611 a BGB).

Der Arbeitnehmer muss dem Betrieb angehören

Um sein Wahlrecht ausüben zu können, muss der Arbeitnehmer dem Betrieb angehören, in dem ein Betriebsrat gewählt werden soll. Betriebsangehörig sind alle Beschäftigten, die in die Organisation des konkreten Betriebs eingegliedert sind. In den Betrieb eingegliedert ist ein Arbeitnehmer, der eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübt, die von seinem Arbeitgeber organisiert ist.

Sind Leiharbeitnehmer berechtigt, den Betriebsrat mit zu wählen?

Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).

Welche Arbeitnehmer können sich in den Betriebsrat wählen lassen?

Das sogenannte „passive Wahlrecht“ ist in § 8 BetrVG geregelt. Hiernach können Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden, wenn sie

  • wahlberechtigt sind und
  • mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte für den Betrieb gearbeitet haben.

Wie berechnet sich die 6-monatige Betriebszugehörigkeit?

Frist zur Berechnung der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit ist der Wahltag. Hierbei muss die 6-monatige Beschäftigung zusammenhängend, d.h. ohne Unterbrechung, erfolgen. Beschäftigungszeiten in anderen Betrieben desselben (Konzern-Unternehmens) werden angerechnet. Auch sind Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zu berücksichtigen. Die Frist von sechs Monaten entfällt, wenn in dem Betrieb noch kein Betriebsrat existiert und somit erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll.

Dürfen Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat kandidieren?

Leiharbeitnehmer dürfen in den Betriebsrat ihrer Leiharbeitsfirma gewählt werden. Leiharbeitnehmer dürfen allerdings nicht in den Betriebsrat des Betriebs gewählt werden, in dem sie entliehen worden sind. Dort sind sie allerdings wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Können gekündigte Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden?

Ist ein Arbeitsnehmer gekündigt und erhebt er innerhalb von drei Wochen gem. § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage und ist das Verfahren am Wahltag noch anhängig, so ist der gekündigte Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählbar.

Was kann ich für den Wahlvorstand und den Betriebsrat tun?

Ich unterstütze als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht den Wahlvorstand und den Betriebsrat bei allen Problemen rund um die Betriebsratswahl. Ich helfe bei der Durchsetzung der Rechte und Gesetze und führe die hierzu notwendigen Verfahren beim Arbeitsgericht wie z.B. Wahlanfechtungen gem. § 19 Abs. 1 BetrVG. Darüber hinaus stehe ich dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern als regelmäßiger Referent von Betriebsratsseminaren zur Schulung, zur Durchführung der Wahl oder speziellen Seminaren zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich für Ihr individuelles Angebot für ein Seminar.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

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