Für Arbeitnehmer und Betriebsräte
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich als Spezialist und Arbeitnehmeranwalt nur im Arbeitsrecht tätig. Ich stehe Ihnen außergerichtlich, vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht zur Verfügung. In unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Darmstadt werden Sie schnell, kompetent beraten und vertreten. Wir haben nicht nur Ihr Ziel und Ihren Erfolg im Blick, sondern beraten Sie vorher zu den anfallenden Kosten und geben eine verlässliche Prognose, mit welcher Abfindung Sie z.B. nach Erhalt einer Kündigung rechnen können. Anwälte gibt es viele. Jedoch gibt es nur wenige Anwälte, die nur im Arbeitsrecht tätig sind und noch weniger Anwälte sind anzufinden, die nur Arbeitnehmer und Betriebsräte vertreten. Ich mache dies aus persönlicher Überzeugung, um mit meiner Kanzlei für Arbeitsrecht als Fachanwalt schnell und kompetent Arbeitnehmer, Manager, leitende Angestellte und Betriebsräte beraten und vertreten zu können.
Zu unterscheiden ist im Arbeitsrecht zwischen dem Individualrecht sowie dem kollektiven Arbeitsrecht.
Individualrecht: Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt
Im Individualrecht ist das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Hierbei spielt der Arbeitsvertrag eine bedeutende Rolle, den Sie vor der Annahme von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen sollten. So wissen Sie schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses, welche Rechte Ihnen als Arbeitnehmer zu stehen und wie belastbar Ihr gesetzlicher Schutz ist. In einem Arbeitsvertrag werden vielfältige Konditionen festgelegt, darunter etwa die Arbeitszeit, die Art der zu erbringenden Arbeit, der Ort, an dem die Arbeit in der Regel zu erbringen ist, die Dauer des Urlaubs, die Kündigungsfrist, eine eventuelle Befristung, welche Daten erhoben werden und natürlich das Arbeitsentgelt. Letztendlich konkretisiert und legt der Arbeitsvertrag die Reichweite des dem Arbeitgeber zu stehenden Direktionsrechts fest (vgl. § 106 GewO) und zeigt Ihnen als Arbeitnehmer auf, welche Dienste und Arbeiten Sie zu erbringen haben. Fragen Sie uns zu ihrem Arbeitsvertrag oder sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme auf der Arbeit haben! Wir beraten Sie vor Ort in unserer Kanzlei in Darmstadt oder bieten Ihnen einen Telefontermin an oder die Möglichkeit, online z.B. über Teams, mit uns ihre Fragen zu besprechen.
Kündigungsschutz
Ihr Partner bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
Ein Hauptschwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der Spezialisierung auf das Führen von Kündigungsschutzklagen und der Vertretung und Beratung bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen. Bitte berücksichtigen Sie, dass es nach Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags fast immer sinnvoll ist, einen Arbeitsrecht Fachanwalt zu einer Erstberatung aufzusuchen. Die hierfür aufzubringenden Kosten sind in der Regel gut investiert und betragen maximal 190 EUR netto. Bitte bedenken Sie, dass man zwar über das Internet, Freunde oder Bekannte viele nützliche Informationen zu ihrem Problem finden kann, aber die professionelle Bewertung ihrer Angelegenheit kann dies meistens nicht ersetzen. So lesen Sie schließlich gerade meine Seite, die versucht, Ihnen nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen und den einen oder anderen Rat zu geben. Das persönliche Gespräch und die dabei auftauchenden Fragen und Antworten können hierdurch allerdings nicht ersetzt werden. Auch sollten Sie sich sehr gut überlegen, ob Sie sich als Arbeitnehmer selbst gegenüber ihrem Arbeitgeber außergerichtlich oder gar gerichtlich vertreten. Rechtlich ist dies nach dem Gesetz bis zur ersten Instanz, d.h. vor den Arbeitsgerichten, zulässig. Sie haben jedoch in der Regel mindestens zwei Nachteile: Ihr Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beenden und Sie sind damit oft emotional betroffen und manchmal deshalb sogar gesundheitlich angeschlagen. Zudem sind Sie in der Regel kein Anwalt für Arbeitsrecht. Ich nehme mir Zeit für Sie und werde all ihre Fragen zu ihrer Arbeit kompetent beantworten. Dank meiner Beratung wissen Sie sehr genau, was in ihrem Einzelfall realistisch möglich ist.
Sie benötigen weitergehende Informationen zu einer krankheitsbedingten (personenbedingten) Kündigung oder einer betriebsbedingte Kündigung? Dann clicken Sie bitte für Details auf die beiden folgenden links (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/krankheitsbedingte-kuendigung/) und (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/betriebsbedingte-kuendigung/ )
Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Kündigungsschutz und hilft Arbeit zu erhalten oder optimierte Abfindung zu erzielen
Als Arbeitsrecht Fachanwalt berate und vertrete ich Sie, um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes zu sichern oder das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer sehr guten Abfindung aufzugeben. Steht die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses an, so gilt es als Erstes zu klären, ob ihr Arbeitsverhältnis dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt und Sie somit Kündigungsschutz haben.
Spezialist für arbeitsrechtliche Fragestellungen erklärt Kündigungsschutz
Unterliegt ihr Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz, da Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, länger als sechs Monate beschäftigt sind und in ihrem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Hat ihr Vertrag schon vor dem 01.01.2004 begonnen und arbeiten bei ihrem Arbeitgeber insgesamt mehr als 5 Arbeitnehmer, die ebenfalls vor dem 01.01.2004 angefangen haben zu arbeiten, so hat jeder diese sogenannten „Altarbeitnehmer“ Kündigungsschutz. Kündigungsschutz bedeutet, dass Ihnen ihr Arbeitgeber nicht einfach ohne Begründung und Rechtfertigung kündigen darf. Die Kündigung bedarf dann nach dem Kündigungsgesetz einer sozialen Rechtfertigung. Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ihre Arbeit wegfällt und eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann. Über die Jahrzehnte hat sich durch die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit eine durchaus sehr Arbeitnehmer freundliche Rechtsprechung entwickelt, die hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Kündigung stellt und ihrer Arbeit daher einen hohen Stellenwert einräumt. Genießt ihr Arbeitsverhältnis hingegen keinen Kündigungsschutz, so kann ihr Arbeitgeber in der Regel kündigen, ohne dass er die Kündigung sozial rechtfertigen muss. Der Arbeitgeber muss dann lediglich die Kündigungsfristen und die Kündigungstermine einhalten. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen bedarf eine Kündigung auch ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtsmaßnahme.
Nach meiner Bewertung ihres Falles wissen Sie, ob Sie Kündigungsschutz haben und welche Optionen bestehen, ihre Arbeit zu behalten oder eine optimierte Abfindung zu realisieren. Selbstverständlich kläre ich vorher über die entstehenden Kosten auf und gebe Ihnen eine korrekte Empfehlung zu ihrer persönlichen Kosten Nutzen Relation. Anders ausgedrückt: Sie wissen vorher, ob sich für Sie ihre Rechtsverfolgung wirtschaftlich lohnen wird.
Anwälte für Arbeitsrecht – Die Nadel im Heuhaufen?
Sie haben Probleme mit ihrem Arbeitgeber? Rechtsanwälte gibt es viele! Bestimmt ist es nicht immer einfach, unter den vielen Rechtsanwälten den für Sie richtigen Anwalt für ihr Problem zu finden. Man steht quasi vor einem großen Berg und hat die Qual der Wahl. Haben Sie Kreuzschmerzen und wohnen in Berlin, so gehen Sie wahrscheinlich zu einem Orthopäden in Berlin und nicht zu einem Zahnarzt in Darmstadt. Liest sich vielleicht etwas merkwürdig, bringt es jedoch genau auf den Punkt.
Anwälte können nicht alles und schon gar nicht alles gleich gut! Haben Sie ein Problem mit ihrer Arbeit oder sogar eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten, so sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Beratung aufsuchen. Es gibt jedoch viele Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wie die meisten Rechtsanwälte sind jedoch die wenigsten Fachanwälte für Arbeitsrecht ausschließlich im Arbeitsrecht tätig.
Beste Bewertungen von Mandanten
Noch seltener anzufinden sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht, die aus Überzeugung nur Arbeitsnehmer, Manager, leitende Angestellte und Betriebsräte vertreten. Als Ihr Partner können Sie meine Spezialisierung und ausschließliche Fokussierung auf das Arbeitsrecht zu ihrem Vorteil nutzen. Erfahrung ist durch nichts zu ersetzen. Ich helfe Ihnen, damit Sie zu ihrem Recht kommen. Bei mir stehen Transparenz und eine offene Kommunikation im Vordergrund. Mir ist es wichtig, dass der Berg, vor dem Sie vielleicht stehen, sich auflöst. Hierzu ist es erforderlich, dass ich als ihr Anwalt Ihnen die Sach- und Rechtslage verständlich erkläre. Auch die Chemie zwischen Anwalt und Mandant sollte stimmen. Nur so ist es möglich, als Partner mit gegenseitigem Vertrauen Ihr Problem zu lösen. Als Anwalt für Arbeitsrecht nehme ich mir Zeit für Ihren Fall. Dies hat allerdings auch zur Folge, dass ich aufgrund der hohen Nachfrage nicht immer alle Mandate annehmen kann und hierfür um Ihr Verständnis bitte. Ich nehme nur Mandate an, die ich schnell und kompetent für Sie als Mandant bearbeiten kann, und die zum Kernbereich meiner angebotenen Leistungen gehören. Davon profitieren Mandant und Anwalt zu gleich und eine schnelle Bearbeitung ist gewährleistet. Der Dank und die sehr guten Bewertungen durch meine Mandanten sind für mich stetige Motivation als Fachanwalt für Arbeitsrecht immer zu versuchen, dass maximal Mögliche für meine Mandanten zu erreichen. Aber auch hier gehört es zu der Wahrheit zu sagen: Kein Anwalt kann jeden Fall gewinnen, ein sehr guter Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen jedoch als guter Partner eine verlässliche Prognose geben.
Kündigung erhalten? Kündigungsanwalt hilft Arbeit zu erhalten oder Abfindung zu optimieren
Haben Sie eine Kündigung erhalten, so helfe ich Ihnen, den Arbeitsplatz und damit ihre Arbeit zu halten oder eine optimale Abfindung zu erzielen. Nutzen Sie meine langjährige Erfahrung als Kündigungsanwalt und Arbeitsrecht Fachanwalt mit einer Vielzahl erfolgreich begleiteter Kündigungen, um ein auf Sie individuell abgestimmtes Ergebnis zu erreichen. Auch beim Thema Abmahnung ist es zwischen den Arbeitsvertragsparteien oft str, ob eine Abmahnung zu Recht erteilt wurde. Hier stehe ich Ihnen gerne zur Seite und berate Sie zu Ihren Reaktionsmöglichkeiten. Eine Abmahnung sollten Sie stets ernst nehmen, da Sie das Fundament und damit die Vorstufe zu einer möglichen verhaltensbedingten Kündigung ist. Lesen Sie mehr zum Thema Abmahnung und wie man am besten darauf reagiert durch das clicken auf den folgenden link ( https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/abmahnung/ ). Auch hier bitte ich Sie zu beachten, dass nur eine persönliche Beratung ihre Fragen kompetent zu beantworten vermag.
Kollektives Arbeitsrecht
Anwalt mit Expertise für Betriebsräte
Das kollektive Arbeitsrecht regelt, im Gegensatz zum Individualrecht, die Rechte von betrieblichen Interessenvertretungen wie Betriebsrat, Gemeinschaftsbetriebsrat, Betriebsratsmitgliedern, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Personalräte sowie Arbeitnehmergruppen gegenüber dem Arbeitgeber. . Ich stehe als Ansprechpartner in allen Belangen des Betriebsverfassungsgesetztes und der Personalvertretungsgesetze zur Seite. Ob es um Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Einigungsstellen, Umstrukturierungen oder Interessenausgleichsverhandlungen geht – ich helfe Ihnen als Rechtsanwalt weiter, um ihre Interessen und Aufgaben im Betrieb nach dem Gesetz auch vor Gericht erfolgreich zu verwirklichen! Lesen Sie mehr zu den von mir angebotenem Leistungsspektrum durch das clicken auf den link (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/leistungen/betriebsrat-arbeitsrecht/ )
Ihr Experte für Arbeitsrecht: Kündigungsschutz ? Kündigung – was nun? Kündigungsanwalt hilft !
Einer der wichtigsten Bereiche im Arbeitsrecht ist die Kündigung. Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung, gelten strenge Fristen. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage gemäß dem Kündigungsschutzgesetz eingereicht werden. Diese Frist kann nur in wenigen Ausnahmefällen verlängert werden, beispielsweise wenn Sie bei Zugang der Kündigung . in Urlaub waren. Nur wenn Sie oder ihr Anwalt innerhalb von drei Wochen Klage erhebt, können Sie ihre Arbeit und damit ihren Arbeitsplatz retten. Erhalten Sie durch das clicken auf den folgenden Link weitergehende Informationen zum Kündigungsschutz und was bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten ist (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/kuendigungsschutzklage/ )
Vollmachtsrüge bei Erhalt einer Kündigung?
Damit Sie Ihr Recht durchsetzen können, sollten Sie sich sofort – bestmöglich am selben Tag – an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und die Kündigung prüfen lassen. So kann zeitnah geprüft werden, ob die Kündigung in der richtigen Art und Form ausgesprochen wurde und zusätzlich zu einer zu erhebenden Kündigungsschutzklage eine Vollmachtsrüge möglich ist. Eine Kündigung kann als formal fehlerhaft zurück gewiesen werden, wenn diese durch eine Person ausgesprochen worden ist, die hierzu nicht befugt war. Üblicherweise darf eine Kündigung durch den Geschäftsinhaber, bei einer Gesellschaft durch deren Vertreter z.B. Geschäftsführer oder Vorstand ausgesprochen werden. Hat die Gesellschaft mehrere Vertreter also z.B. mehrere Geschäftsführer bestellt, so lohnt sich oftmals ein Blick in das Handelsregister. Im Gesellschaftsvertrag muss hinterlegt sein, ob der Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist und somit befugt war, alleine die Kündigung auszusprechen. Ist eine Gesamtvertretungsbefugnis bestimmt, d.h. eine Kündigung kann nur mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen ausgesprochen werden, so kann man die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurück weisen. Sollte eine Vollmachtsrüge möglich sein, so muss diese unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. In der Regel sehen die Gerichte eine Zeitspanne von 3 Tagen bis maximal 2 Wochen zur Erhebung einer Vollmachtsrüge als statthaft an. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich selbstverständlich für Sie, ob eine Vollmachtsrüge erfolgreich erhoben werden kann.
Kündigungsschutz bei fristloser Kündigung
Die 3 Wochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist unbedingt einzuhalten!
Wollen Sie sich auf ihren Kündigungsschutz berufen, so gilt die drei Wochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage natürlich auch, wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben.
Bei Erhalt einer fristlosen Kündigung ist es oftmals str., ob der Arbeitgeber die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs.2 BGB von 2 Wochen eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Kündigung bereits aus diesem Grund als unwirksam zu qualifizieren.
Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören
Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebstrat, so muss dieser vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 I BetrVG angehört worden sein. Nur die Kündigungsgründe, die vor Ausspruch der Kündigung mitgeteilt worden sind, können später beim Arbeitsgericht vom Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung angezeigt und damit verwertet werden. Oftmals ist es str., ob rechtzeitig und umfassend zu der Kündigung angehört worden ist. Hat der Arbeitgeber hier Fehler gemacht, dann ist die Kündigung unwirksam. Voraussetzung ist jedoch immer zwingend, dass Sie als Arbeitnehmer bzw. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Kündigung als Verdachtskündigung und Tatkündigung
Auch bei einer Verdachtskündigung oder einer Tatkündigung muss man innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn man sich erfolgreich gegen die Kündigung verteidigen möchte.
Was ist eine Verdachtskündigung?
Von einer Verdachtskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis wegen dem Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung zu kündigen. Die Kündigung erfolgt dann in der Regel als fristlose Kündigung, da der Arbeitgeber sich darauf beruft, dass das im Arbeitsrechtverhältnis erforderliche Vertrauen unwiederbringlich durch das Verhalten des Arbeitnehmers zerstört worden sei. Wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. vor, er habe den dringenden Verdacht, dass er Geld aus einer Kasse entwendet oder einen Spesenbetrug oder Arbeitszeitbetrug begangen habe, dann kann dies ein möglicher Sachverhalt für eine Verdachtskündigung sein. Letztendlich ist eine Verdachtskündigung ein spezieller Fall einer verhaltensbedingten Kündigung.
Erfahren Sie mehr durch das clicken auf den folgenden link was man über eine verhaltensbedingte Kündigung wissen sollte (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/verhaltensbedingte-kuendigung/ ).
Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht angehört wurde
Möchte der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen, so muss er vor Ausspruch der Kündigung den Arbeitnehmer zu dem bestehenden dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung anhören. Der Arbeitgeber muss also anzeigen, welche konkreten Vorwürfe er gegenüber dem Arbeitnehmer hat. Nur so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich vor Ausspruch der Kündigung zu entlasten. Erhalten Sie als Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die Aufforderung zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung Stellung zu nehmen, dann sollten Sie unverzüglich die Beratung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.
Verdachtskündigung verstößt nicht gegen gesetzliche Unschuldsvermutung
Obwohl es im Arbeitsrecht lange str. war, ob eine Verdachtskündigung zulässig ist, vertritt das Bundesarbeitsgericht leider immer noch die Auffassung, dass eine Verdachtskündigung nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung verstößt. Zur Begründung wird angeführt, dass das Arbeitsverhältnis von gegenseitigen Vertrauen geprägt ist und daher im Arbeitsrecht strengere Maßstäbe als bei möglichen strafrechtlichen Verfehlungen gelten. Besteht nach der Anhörung des Arbeitnehmer immer noch ein dringender Tatverdacht, so kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Hat der Arbeitgeber die Kündigung auch wegen dem Begehen einer angeblichen schweren Pflichtverletzung oder Straftat ausgesprochen, so muss er beim Arbeitsgericht darlegen- und beweisen, dass er die Kündigung zu Recht wegen der begangenen Tat ausgesprochen hat. Hier herrscht in der Praxis zwischen den Arbeitsvertragsparteien oft großer Streit und es kommt auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls und damit auf alle Details an. Auch muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber ausdrücklich darüber informiert werden, ob er zu einer Verdachtskündigung und zu einer Tatkündigung angehört werden soll.
Um Ihnen als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht helfen zu können, müssen Sie alle Details zu Ihrem Vorgang offen und ehrlich mitteilen. Dann bin ich als Fachanwalt in der Lage, Ihnen eine Prognose über den Erfolg bei einer Klage gegen die Kündigung zu geben. Auch teile ich Ihnen konkret mit, welche weiteren Infos ich gegebenenfalls benötige, um Ihnen mit meiner Beratung bei der Durchsetzung ihres Kündigungsschutzes und damit dem Erhalt ihrer Arbeit helfen zu können.
Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nach meiner Beratung wissen Sie, ob sich eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnt und welche Ergebnisse realistisch erwartet werden können. Ich vertrete Sie außergerichtlich sowie vor dem Arbeitsgericht und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf das Erhalten Ihrer Arbeit oder auf eine potenzielle Abfindung.
Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung
Beste Beratung durch erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Abmahnung ist ein weiterer großer Bereich des Arbeitsrechts, der zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen kann. Eine Abmahnung ist nur berechtigt, wenn der Arbeitgeber eine konkrete schuldhafte arbeitsrechtliche Verfehlung von erheblichen Gewicht vorwerfen kann. Lesen Sie folgend, welche Anforderungen eine wirksame Abmahnung erfüllen muss, um als konkrete Kündigungsandrohung dienen zu können. Sie möchten beraten werden? Rufen Sie an! Wir stehen Ihnen zur Seite und Ihre Interessen werden bei uns schnell und kompetent vertreten.
Motive für eine Abmahnung im Arbeitsrecht
Gerade bei einer Abmahnung ist es wichtig zu ergründen was die Motive des Arbeitgebers für den Ausspruch der Abmahnung waren. Es geht also nicht nur darum festzustellen, ob die Abmahnung tatsächlich rechtlich in der richtigen Art und Form wirksam erteilt worden ist. Manchmal will der Arbeitgeber mit einer Abmahnung nur einen wohlmeinenden „Schuss vor den Bug setzen“, oft steckt dahinter aber auch ein systematisches Vorgehen, um den Arbeitnehmer gezielt und kostengünstig aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Der Arbeitgeber möchte dann dem Arbeitnehmer zeigen, dass er angeblich keine Zukunft mehr im Unternehmen habe. Er soll dann aus Sicht des Arbeitgebers am besten kündigen, um sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Dies hätte dann für den Arbeitgeber den Vorteil, keine Abfindung zahlen zu müssen. Denn im Falle einer Eigenkündigung haben Arbeitnehmer kein „Druckmittel“ mehr, um eine Abfindung zu verhandeln. Steht doch die Beendigung der Arbeit und damit des Arbeitsverhältnisses unausweichlich fest. Arbeitgeber teilen deshalb Arbeitnehmern oft unmissverständlich mit, dass Sie keine Zukunft mehr im Unternehmen haben sollen. Die zu leistende Arbeit macht dann oft keinen Spaß mehr und manchmal sogar krank. Lassen Sie es nach Möglichkeit bitte nicht soweit kommen und nehmen Sie Kontakt mit einem Anwalt für Arbeitsrecht auf, damit man Ihnen helfen kann.
Abmahnung muss Rügefunktion, Ermahnungsfunktion und Warnfunktion enthalten
Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie mindestens die Voraussetzungen einer Rüge, Ermahnungs- und Warnfunktion erfüllt. Der gemachte Vorwurf ist konkret zu bezeichnen. So ist genau anzugeben, was, an welchem Tag Sie falsch gemacht haben sollen und woraus sich ergibt, das Ihr Verhalten einen Verstoß gegen den Vertrag darstellt. Aus personenbedingten Gründen kann grundsätzlich keine Abmahnung ausgesprochen werden, da es in diesen Fällen an einem verhaltensbedingten Vorwurf fehlt. Es ist somit an sich fast nicht möglich, einen Arbeitnehmer als sogenannten „low performer“ abzumahnen mit der Begründung der Mitarbeiter sei als Person nicht in der Lage, die Arbeitsleistung nach dem Vertrag zu erbringen. Ein Arbeitgeber kann allenfalls wegen angeblicher Schlecht- und Minderleistung abmahnen, wenn er einen konkreten und schuldhaften Verstoß als Grund für eine Pflichtverletzung gegen den Arbeitsvertrag darlegen- und beweisen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob Sie als Mitarbeiter erforderliche Schulungen erhalten haben. Zudem ist bei reklamierten Minderleistungen gegebenenfalls auch das Alter zu berücksichtigen.
Folgend ein typisches Beispiel für eine Abmahnung:
Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,
hiermit erteilen wir Ihnen eine Abmahnung. Am 23.08.2022 war Ihr Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr. Sie sind erst um 08:30 Uhr erschienen. Sie haben Ihr zu spätes Erscheinen nicht vorher angekündigt oder entschuldigt. Wir fordern Sie auf, in Zukunft pünktlich um 08:00 Uhr Ihre Arbeit aufzunehmen. Sollten Sie zukünftig eine derartige oder gleichartige Pflichtverletzung begehen, dann müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
Unterschrift Arbeitgeber
Frau / Herr
Ich berate Sie dazu, ob Sie gegen eine Abmahnung vorgehen können, und unterstütze Sie bei Bedarf mit einer Gegendarstellung und bei einer Klage auf Rücknahme der Abmahnung aus der Personalakte. Was Sie bei einer drohenden oder bereits erfolgten Abmahnung beachten müssen, erkläre ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei. Ich stelle Ihnen detailliert dar, ob die Abmahnung in der richtigen Art und Form ausgesprochen wurde. Auch beantworte ich ihre Frage , ob es klug ist, als Mitarbeiter gegen die Abmahnung mit einer Gegendarstellung oder Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte vorzugehen. Ich zeige Ihnen auf, wann eine Abmahnung rechtlich ihre Wirkung verliert. Man spricht dann davon das die Abmahnung alt geworden ist und deshalb nicht mehr Teil einer konkreten Kündigungsandrohung sein kann.
Auch für Betriebsratsmitglieder gibt es bei einer Abmahnung Einiges zu beachten. So können diese zwar wie jeder andere Arbeitnehmer abgemahnt werden, allerdings nicht aufgrund der Wahrnehmung einer Betriebsratstätigkeit. Liegt ein solcher Fall vor, kann die Abmahnung unzulässig sein. Aus diesem Grund sollten Sie diese schnellstmöglich von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Dank meiner Beratung werden Sie genau wissen wie Ihr Problem mit der Abmahnung rechtlich gelöst werden kann. Clicken Sie bitte auf den folgenden Link um weitere Details über eine Abmahnung zu erfahren (https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/abmahnung/)
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht – damit Arbeitnehmer und Betriebsräte Ihr Recht bekommen
Schnell kompetent beraten und über Kosten aufklären
Eine erfolgreiche anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht erfordert mehr als nur juristische Sachkompetenz. Sie benötigen eine individuelle Lösung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, die allen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten Rechnung trägt. Eine engagierte Beratung berücksichtigt das oft aufgebaute Spannungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und versucht, konstruktive Lösungen zu schaffen. Ich berate Sie schnell und kompetent. Über die entstehenden Kosten kläre ich Sie vorher auf. Auch beantworte ich Ihre Frage, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Dank meiner transparenten Beratung wissen Sie, ob sich für Sie die Durchsetzung Ihres Rechts auch wirtschaftlich lohnt. Als ihr Anwalt stehe ich auf Ihrer Seite und Ihr Erfolg ist mein Ziel. Auch versuche ich, Ihnen emotional bei Seite zu stehen.
Wichtig ist es somit nicht nur, Ihr Recht durchzusetzen. Vielmehr soll idealerweise eine für alle Seiten emotional befriedigende Lösung gefunden werden. Ich kümmere mich mit großem Engagement kompetent um Ihr Anliegen und nehme mir dafür gerne die erforderliche Zeit. Dazu gehören selbstverständlich schnelle Besprechungstermine sowie eine fortlaufende Unterrichtung über Ihr Verfahren. Ihre Zufriedenheit ist mein Ziel. Daran lasse ich mich messen.
Im Arbeitsrecht ist eine individuelle und maßgeschneiderte Lösung nötig, damit Sie Ihre Interessen – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich – durchsetzen können. Dabei unterstütze ich Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Nehmen Sie gleich Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin vor Ort in meiner Kanzlei für Arbeitsrecht in Darmstadt oder in Form eines Telefon/-oder Onlinetermins, um mir die Details Ihres Anliegens zu schildern und um gemeinsam für Sie eine passende Lösung auszuarbeiten!
Öffnungszeiten
Unsere Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht hat von Montag – Freitag von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr für Sie geöffnet. In der Zeit von 12:30 Uhr – 13:00 Uhr befinden wir uns in Mittagspause.
Sie können uns per Mail an arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de die Details Ihres Anliegen schildern oder eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, falls wir mal nicht persönlich telefonisch für Sie da sein können. Gerne rufen wir Sie zurück.
Können wir Ihr Mandat annehmen, so benötigen wir zur Bewertung Ihrer Angelegenheit grundsätzlich immer folgende Unterlagen, um die Details in unserer Kanzlei prüfen zu können:
- Arbeitsvertag
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen und die Dezemberabrechnung des Vorjahres
- Kündigung, sofern erhalten
- Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, sofern erhalten
- Abmahnung, sofern erhalten
- Daten ihrer Rechtsschutzversicherung, sofern vorhanden
Sollten wir weitere Informationen benötigen, werden wir Ihnen diese gerne mitteilen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so werden wir als Service Ihren Vorgang bei dieser anzeigen und gegenüber dieser abrechnen, sofern dies möglich ist.