Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Unter welchen Voraussetzungen muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten?
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18
Von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte
Wann haben Arbeitnehmer Anspruch Entgeltfortzahlung? Wann liegt eine Einheit des Verhinderungsfalls vor?
Über diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2019 entschieden.
Der Fall – was war passiert?
Die 1954 geborene Klägerin war bis einschließlich Juli 2017 bei der Beklagten als Fachkraft für Altenpflege beschäftigt. Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.05.2017 – 29.06.2017.
Die Klägerin war vom 09.01.2017 – 25.01.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 07.02.2017 war sie in Folge eines psychischen Leidens erneut arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20.03.2017. Sodann bezog die Klägerin auf der Grundlage einer Folgebescheinigung ihrer Hausärzte, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.05.2017 diagnostizieren, Krankengeld. Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer länger geplanten Operation. Unter dem Datum des 18.05.2017 wurde die Klägerin durch ihre Frauenärztin mit einer sogenannten „Erstbescheinigung“ Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 – 16.06.2017 diagnostiziert und sodann eine „Folgebescheinigung“ bis voraussichtlich 30.06.2017.
Für den Zeitraum 19.05.2017 – 29.06.2017 leistete weder die Beklagte Entgeltfortzahlung, noch wurde der Klägerin von ihrer Krankenkasse Krankengeld gezahlt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihre Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung am 18.05.2017 geendet habe und erst die Operation vom 19.05.2017 habe zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit geführt. Ab diesem Tag sei ihr deshalb ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von 6 Wochen entstanden. Die Klägerin hat sodann einen Betrag von 3.364,00 € brutto eingeklagt.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit vom 19.05.2017 – 29.06.2017 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 EntgFG.
Entgeltfortzahlung nicht bei einer Einheit des Verhinderungsfalls
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne das ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer durch beide Erkrankungen verursachte Arbeitsverhinderung die 6 Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.
Alte Erkrankung muss beendet sein, um einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch zu begründen
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen 2 Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit- ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers bescheinigen wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Annahme des Landesarbeitsgerichts nach den oben genannten Grundsätzen bestätigt, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 19.05.2017 keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet hat. Dies deshalb, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe als die vorangegangene krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.
Auswirkung auf die Praxis der Arbeitnehmer und Betriebsräte
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts setzt sich konkret mit der bestehenden Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit auseinander. Hierbei führt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus, dass für die Darlegung und den Nachweis von bestehender Arbeitsunfähigkeit sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen kann. Zum Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine Entscheidung vom 26.02.2003 – 5 AZR 112/02.
Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber wichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankung, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „neuen“ Krankheit ausgestellten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen. Dafür steht dem Arbeitnehmer das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung.
Da die Klägerin vorliegend fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt war, musste sie daher nachweisen, dass die erste Erkrankung vollständig ausgeheilt war. Nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts ist dieser Beweis der Klägerin nicht gelungen. Dies insbesondere deshalb, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung des zuletzt attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen der Ersterkrankung gar nicht erfolgt war. Im Ergebnis konnte somit die Klägerin nicht darlegen- und beweisen, dass die von ihr angegebene Ersterkrankung zum Zeitpunkt des Beginns der Zweiterkrankung beendet war. Deshalb war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen.
Der Fall wäre entsprechend der abgestuften Regelung zur Darlegungs- und Beweislast wahrscheinlich anders entschieden worden, wenn die Klägerin zwischen den beiden Erkrankungen zumindest einen Tag gearbeitet hätte.
Im Ergebnis muss zur Prüfung eines bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs auf sämtliche ärztliche Atteste unter Berücksichtigung der jeweiligen Diagnosen zurückgegriffen werden. Hierbei sind die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit genau daraufhin zu untersuchen, warum der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist und wann die jeweilige Erkrankung vollständig ausgeheilt war. Hierbei ist entsprechend der vom Bundearbeitsgericht entwickelten abgestuften Darlegungs- und Beweislast darauf zu achten, dass ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls regelmäßig dann vorliegt, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinander folgen oder das zwischen ihnen lediglich einen für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder arbeitsfreies Wochenende liegt. Bei solchen Sachverhalten sei es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtungen des Arbeitnehmers nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung vorzutragen. Deshalb sei es dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür gegebenenfalls vollen Beweis zu erbringen.
Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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