Erfolgreiche Geltendmachung von Überstunden – Was sollte ich als Arbeitnehmer beachten?

Regelmäßig werde ich von Mandanten gefragt, was sie tun können, damit sie ihre oftmals über mehrere Jahre lang geleisteten Überstunden auch bezahlt bekommen. Leider ist die rechtliche Durchsetzung der Überstunden oftmals erfolglos. Schuld daran sind die rechtlichen Grundsätze zur sogenannten Darlegungs- und Beweislast. Der folgende Beitrag versucht daher Arbeitnehmern Tipps zur erfolgreichen Durchsetzung ihrer geleisteten Überstunden zu geben.

Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden

Machen Sie als Arbeitnehmer in einem Prozess gegen Ihren Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden geltend, so müssen Sie zunächst konkret darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten Sie über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden sind bzw. sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten haben (vgl. BAG 23.09.2015 – 5 AZR 767/13). Sie müssen des Weiteren vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der Ihnen obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (BAG 17.04.2002 NZA 2002, 1340). Zum Nachweis der ausdrücklichen Anordnung müssen Sie vortragen, „wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat“.

Die vorgenannten Anforderungen der Rechtsprechung sind extrem hoch und können von vielen Arbeitnehmern im Nachhinein nicht mehr erfüllt werden.

Etwas einfacher sieht es aus, wenn die Arbeitszeit elektronisch erfasst und der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise des Arbeitnehmers abzeichnet. In diesem Fall können Sie im Überstundenprozess der Ihnen obliegenden Darlegungslast für Ihre Leistungen für Überstunden schon dadurch genügen, dass Sie schriftsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich daraus ergebenden Saldo vortragen (vgl. BAG 26.06.2019 NZA 2019, 1361).

Um sich nicht um die Früchte seiner Arbeit bringen zu lassen, sollten Sie nach Möglichkeit im laufenden Arbeitsverhältnis sich die geleisteten Überstunden regelmäßig abzeichnen lassen. Wollen Sie dies nicht tun, so müssen Sie damit rechnen, dass Sie nachträglich bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgreich die von Ihnen geleisteten Überstunden durchsetzen können. Zudem stehen oftmals vereinbarte Ausschlussfristen/Verfallsfristen einer weitergehenden Durchsetzung von Überstundenansprüchen entgegen.

Daher mein Rat an Sie:

 Lassen Sie sich die durch Sie geleisteten Überstunden mindestens jede Woche vom Arbeitgeber schriftlich durch seine Unterschrift bestätigen mit dem Zusatz, dass die Überstunden mit seinem Einverständnis geleistet sind und anerkannt werden.

So sind Sie auf der sicheren Seite und werden nicht um Ihr Geld gebracht. Möchte der Arbeitgeber auf Nachfragen Ihrerseits die Überstunden nicht anerkennen, so mag dies zwar zur Belastung im Arbeitsverhältnis führen; Sie wissen dann aber woran Sie sind und können sich entsprechend darauf einstellen. Keine gute Idee ist es also, die Überstunden jahrelang zu leisten und sich diese nicht auszahlen zu lassen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es dann oftmals bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zum Streit und dann möchten Sie die Überstunden durchsetzen, da Sie nunmehr aus Ihrer Sicht nichts mehr zu verlieren haben. Regelmäßig wird es dann jedoch aufgrund meiner vorgenannten Ausführungen so sein, dass Sie meistens nicht die von Ihnen geleisteten Überstunden gerichtlich durchsetzen können, da die rechtlichen Hürden hierfür sehr hoch sind. Damit Sie  Ihre Rechte durchsetzen können, empfiehlt es sich, zeitnah zu handeln und sich regelmäßig die abgeleisteten Überstunden durch den Arbeitgeber bestätigen zu lassen

Fachanwalt für Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Markus Bär

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ihr Rechtsanwalt für das Thema Abfindung: Was kann ich für Sie tun?

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Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen trete ich entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber ich verhandle in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Ihr Ansprechpartner rund um die Abfindung: Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär

Wichtig ist, dass Sie sich im Falle einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber schnell an Ihren Rechtsanwalt in Darmstadt wenden, um eine Abfindung durchzusetzen. Nach Eingang der Kündigung haben Sie nur eine dreiwöchige Frist, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Tun Sie dies nicht, wird das Arbeitsverhältnis rechtskräftig beendet und Sie haben dementsprechend auch keine Möglichkeit mehr, eine Abfindung zu erhalten. Zögern Sie also nicht und nehmen Sie sofort Kontakt mit unserer Kanzlei auf.

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  • Gehaltsnachweise
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