Überwachung am Arbeitsplatz – Was ist dem Arbeitgeber erlaubt?

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.07.2017

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Mit Urteil vom 27.07.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben auf einem dienstlichen Rechner für eine verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden unzulässig ist, wenn keine auf den Arbeitnehmer bezogene, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt.

Der Fall – was war passiert?

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit 2011 als „Web-Entwickler“ tätig. 2015 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werden. In Folge dessen installierte der Arbeitgeber auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos fertigte.

Nach Auswertung mit der vorgenannten Software fand ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer statt. In diesem Gespräch räumte der Arbeitnehmer ein, seinen Dienstrechner während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber ist unter Auswertung des erhobenen Datenmaterials davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang private Tätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt habe und kündigte ihm deshalb außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Datum des 27.07.2017 entschieden, dass sowohl die fristlose als auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unwirksam sind. Das Urteil liegt derzeit lediglich in Form einer Pressemitteilung vor. Im Ergebnis sieht das Bundesarbeitsgericht die Verwertung der mittels der installierten Software erhobenen Daten als unzulässig an. Dies deshalb, weil hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Die Software sei ohne konkreten Verdacht gegenüber dem Arbeitnehmer eingesetzt worden. Hinsichtlich der von dem Arbeitnehmer eingeräumten Privatnutzung ist die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung ebenfalls nicht rechtmäßig, da es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das klarstellende Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung lässt das Bundesarbeitsgericht keine anhaltslose „Totalüberwachung“ von Arbeitnehmern zu. Nur wenn gegen einen Arbeitnehmer oder gegen eine konkrete Gruppe von Arbeitnehmern ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlung oder sonstige schwerwiegendes Pflichtverletzung besteht, ist der Arbeitgeber gegebenenfalls berechtigt, heimliche Auswertungen auch mittels Software vorzunehmen. Hier ist allerdings  der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das heißt ein Arbeitgeber muss immer alle milderen Mittel ausgeschöpft haben, um sodann mit einer Überwachung zu beginnen.

In dem vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber ohne konkreten Anhaltspunkt sämtliche Daten der Arbeitnehmer ausgewertet, ohne dass zuvor überhaupt ein Verdacht strafbarer Handlungen bestanden hat. Die so erhobenen Daten verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit auch gegen § 32 Abs. 1 BDSG. unzulässig.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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