Kündigung erhalten? Rechtsanwalt für Kündigung in Darmstadt hilft
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Kündigung und Aufhebungsvertrag im Rhein-Main-Gebiet
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder ein vorgelegter Aufhebungsvertrag kommt für Arbeitnehmer häufig unerwartet und stellt einen erheblichen Einschnitt dar – beruflich und oftmals auch privat.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt vertrete ich ausschließlich Arbeitnehmer, Führungskräfte, leitende Angestellte und Betriebsräte – keine Arbeitgeber. Dadurch ist eine konsequente Interessenvertretung ohne Interessenkollision gewährleistet.
Was ist eine Kündigung?
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Für ihre Wirksamkeit ist keine Mitwirkung beider Vertragsparteien erforderlich. Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitnehmer.
Eine Verweigerung der Annahme führt nicht zur Unwirksamkeit. Eine sogenannte Zugangsvereitelung kann sogar dazu führen, dass die Kündigung als zugegangen gilt.
Mit Zugang beginnt regelmäßig die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Weitere Details zur Kündigung:
https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/kuendigung/
Welche Arten von Kündigungen gibt es?
Grundsätzlich unterscheidet man:
- ordentliche Kündigung
- außerordentliche (fristlose) Kündigung
Die ordentliche Kündigung muss die Kündigungsfrist einhalten. Häufig ist streitig, ob diese korrekt berechnet wurde.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG kann eine ordentliche Kündigung auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden.
Wann besteht Kündigungsschutz?
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht grundsätzlich, wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
- im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind
Alt-Arbeitnehmer mit Arbeitsbeginn vor dem 01.01.2004 genießen unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz bereits ab mehr als fünf Arbeitnehmern.
Weitere Informationen zu befristeten Arbeitsverträgen:
https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/befristeter-arbeitsvertrag/
Sonderkündigungsschutz – besondere Schutzrechte
Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn Sonderkündigungsschutz besteht.
Beispiele:
Schwangerschaft
Ordentliche Kündigungen gegenüber Schwangeren sind unwirksam.
Schwerbehinderung
Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes.
Betriebsratsmitglieder
Nach § 103 BetrVG ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Datenschutzbeauftragte
Ordentliche Kündigungen sind unwirksam.
Gemeindevertreter (§ 35a HGO)
Besonderer Schutz.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Jeder Einzelfall ist gesondert zu prüfen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine vorherige wirksame Abmahnung voraus.
Personenbedingte Kündigung (z. B. Krankheit)
Häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Voraussetzung ist regelmäßig ein ordnungsgemäß durchgeführtes oder angebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
Betriebsbedingte Kündigung
Hier führt der Arbeitgeber betriebliche Gründe an, etwa Wegfall des Arbeitsplatzes.
Fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB)
Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus.
Der Arbeitgeber muss auf Verlangen den Kündigungsgrund mitteilen.
Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage.
Details zur Kündigungsschutzklage:
https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/kuendigungsschutzklage/
Schriftform nach § 623 BGB
Kündigung und Aufhebungsvertrag bedürfen der Schriftform.
- eigenhändige Unterschrift
- keine Wirksamkeit per E-Mail, WhatsApp oder Fax
Erst mit Zugang beginnt die Frist des § 4 S.1 KSchG.
Vorsicht bei Empfangsbestätigung
Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt einer Kündigung schriftlich zu bestätigen.
Achten Sie auf mögliche Ausgleichsklauseln oder weitergehende Erklärungen.
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag kann Kündigungsschutz umgehen.
Eine sorgfältige Prüfung ist zwingend erforderlich, insbesondere im Hinblick auf:
- Abfindung
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Ausgleichsklauseln
Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)
Nach Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Eine Verlängerung nach § 5 KSchG ist unter engen Voraussetzungen möglich.
Ziel kann sein:
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
- gerichtlicher Vergleich
- Zahlung einer Abfindung
Kosten im Arbeitsrecht
In erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.
In zweiter Instanz trägt die unterliegende Partei die Kosten.
Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten bei Kündigung.
Jetzt handeln – Anwalt für Kündigung in Darmstadt kontaktieren
Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag sollten Sie unverzüglich handeln.
Ich biete:
- persönliche Termine in Darmstadt
- digitale Beratung im Rhein-Main-Gebiet
- transparente Kostenaufklärung
- strategische Abfindungsverhandlungen
- konsequente Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Je früher Sie handeln, desto größer ist Ihr Handlungsspielraum.
FAQ – Kündigung erhalten: Was tun?
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Regelmäßig drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
Kann ich die Annahme einer Kündigung verweigern?
Nein. Eine Zugangsvereitelung kann dazu führen, dass die Kündigung als zugegangen gilt.
Ist eine fristlose Kündigung sofort wirksam?
Sie ist zunächst wirksam ausgesprochen, muss aber die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllen und kann gerichtlich überprüft werden.
Muss ich eine Empfangsbestätigung unterschreiben?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt schriftlich zu bestätigen.
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig bestehen gute Verhandlungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine Abfindung.




