Aufgepasst! – Zugang einer Kündigung

Mit Urteil vom 07.08.2008 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 357/07) entschieden, dass eine Kündigung auch dann als zugegangen gilt, wenn der betroffene Arbeitnehmer das Schreiben übersehen hat.

Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2008

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

 

Der Fall – was war passiert?

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1997 beschäftigt. Er hatte von der Sekretärin seines Arbeitgebers in einem verschlossenen Briefumschlag eine Kündigung erhalten. Da sich in dem Umschlag noch ein weiteres Schriftstück befand, hatte der Kläger die Kündigung zunächst übersehen. Er erhob sodann Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung.

Wie hat das Landesarbeitsgericht entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer nicht innerhalb der in § 4 KSchG geregelten Klagefrist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Die Klage wurde damit letztendlich als verfristet abgewiesen. Auch konnte der Kläger keine Entschuldigungsgründe geltend machen, die eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage rechtfertigten (§ 5 KSchG).

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz belegt, dass Arbeitnehmer bei der Entgegennahme von Schriftstücken ihres Arbeitgebers höchste Vorsicht walten lassen sollten. Dies insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall, bereits ein Arbeitsgerichtsprozess anhängig war. Der Zugang einer Kündigung erfolgt mit Aushändigung an den Empfänger oder an einen empfangsberechtigten Dritten. Durch die Überreichung eines Briefumschlags, der die Kündigung enthält, gelangt diese in den Machtbereich des Arbeitnehmers. Damit gilt die Kündigung als „zugegangen“. Öffnet der Arbeitnehmer den Brief nicht oder übersieht er die darin enthaltene Kündigung, so geht dies zu seinen Lasten.

Wird eine Kündigung in den Briefkasten eingeworfen, so geht die Kündigung zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Ein Einschreiben geht nicht bereits mit der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins zu. Der Zugang ist erst mit der Aushändigung des Originalschreibens durch die Post bewirkt. Verweigert ein Arbeitnehmer die Annahme einer Kündigung, so ist sie zwar nicht zugegangen. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen (Zugangsvereitlung).

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

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