Außerordentliche Kündigung einer Kassiererin

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2008

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Mit Urteil vom 11.12.2008 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 9 Sa 1075/08) entschieden, dass einer Kassiererin fristlos gekündigt werden kann, wenn diese in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.

Der Fall – was war passiert?

Die über 50 Jahre alte Mitarbeiterin war seit über 20 Jahren als Kassiererin in einem Kaufhaus beschäftigt. Sie und ihre Tochter waren im Besitz von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro EURO) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen – auch bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen – eingelöst werden. Der Arbeitgeber kündigte der Kassiererin fristlos vorsorglich fristgemäß, weil diese in einem Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von über 20.000,– € auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als 13.000,– € auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte.

Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, dass es bei ihrem Arbeitgeber üblich und geduldet gewesen sei, dass Mitarbeiter Punkte von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe versäumt, diese Praxis durch eine ausdrückliche Anweisung zu ändern.

Wie hat das Landesarbeitsgericht entschieden?

Wie schon zuvor das Arbeitsgericht hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für wirksam erachtet. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sei darin zu sehen, dass die Mitarbeiterin die Einkäufe von Kunden in erheblichem Umfang auf ihre und auf die Kundenbonuskarte ihrer Tochter gebucht habe. Das Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und einen Anreiz zu Folgekäufen für Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Vorgehensweise der Kassiererin geduldet habe. Selbst wenn andere Kassiererinnen unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen hätten, so konnte vorliegend die klagende Mitarbeiterin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungsträger nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet habe. Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtenverletzung entbehrlich gewesen. Auch die im Fall einer fristlosen Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung fiel zu Lasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langjährige Beschäftigungsdauer und ihr Lebensalter mit den damit verbundenen Schwierigkeiten wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, würden zwar schwer wiegen. Angesichts der Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen habe und angesichts des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs sowie der Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit überwiegen jedoch die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers grundsätzlich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Die Klägerin konnte vorliegend auch keinen substantiierten entlastenden Tatsachenvortrag anbringen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10.09.2008 (Az 6 Sa 384/08) hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung wegen der Gutschrift von payback-Punkten (ebenfalls kommentiert auf der Homepage) zu verweisen. Die Klägerin hätte vorliegend nur dann eine Chance gehabt, ihren Prozess zu gewinnen, wenn sie hätte darlegen können, dass ihr Arbeitgeber Kenntnis von den Buchungen der Einkäufe der Kunden auf ihre eigene Kundenbonuskarte hatte und dennoch nicht eingeschritten war. Hat der Arbeitgeber nämlich Kenntnis von einem rechtswidrigen Verhalten eines Mitarbeiters und schreitet dennoch über einen längeren Zeitraum nicht ein, so verhält er sich rechtsmissbräuchlich, wenn er wegen dieses über einen längeren Zeitraum geduldeten Verhaltens plötzlich eine Kündigung ausspricht. In einem solchen Falle würde es zwingend einer vorherigen Abmahnung bedürfen, die dem Arbeitnehmer aufzeigt, dass sein Verhalten als vertragswidrig angesehen wird und im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung geahndet wird. Auch konnte die Klägerin nicht darlegen, dass andere Kassiererinnen ebenfalls Kundeneinkäufe auf die eigenen Kundenbonuskarte gebucht haben und dennoch nicht gekündigt worden sind. Die Klägerin konnte sich somit nicht mittelbar auf einen „Anspruch auf Gleichbehandlung bei Pflichtverletzung“ – wie bei dem Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10.09.2008 – berufen.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Schleiermacherstraße 10
64283 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 / 951- 600
Fax: 06151 – 951- 60-20
www.ra-baer-arbeitsrecht.de
arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de

Hinweis: Der vorstehende Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär, Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.