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Fachanwalt Arbeitsrecht Markus Bär
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Anspruch auf tabakfreien Arbeitsplatz?

Bundesarbeitsgerichturteil vom 10.05.2016

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Croupier eines Spielcasinos keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hat, wenn der Arbeitgeber alle erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen erfüllt hat (9 AZR 347/15).

Der Fall – was war passiert?

Der Arbeitnehmer arbeitet in einem in Hessen gelegenen Spielcasino als Croupier. Der Arbeitnehmer musste im Durchschnitt wöchentlich 2 Dienste in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten. Nur in diesem Raucherraum und im Barbereich ist es den Gästen gestattet, zu rauchen. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Zwar hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dieser lässt sich herleiten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und einem Passus aus der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber konnte sich im vorliegenden Fall jedoch auf eine für Spielcasinos geltende Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. des Hessischen Nichtraucherschutzgesetztes berufen, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Der Arbeitgeber muss deshalb nur insoweit Schutzmaßnahmen treffen als dies die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorge- und Schutzpflicht hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der einzelne Arbeitnehmer hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein generelles Rauchverbot für den ganzen Betrieb erlässt. Ein Arbeitnehmer, der sich durch rauchende Arbeitskollegen und damit durch Tabakqualm belästigt fühlt, muss sich zuerst an seinen Arbeitgeber wenden. Bringt das Gespräch keine Lösung so sollte der Betriebsrat um Vermittlung gebeten werden. Hiernach kann gegebenenfalls das Gewerbeaufsichtsamt eingeschaltet werden. Fruchten die vorgeschalteten Maßnahmen nicht, so bleibt nur die Klage beim Arbeitsgericht.

Raucher hingegen dürfen von dem Arbeitgeber nicht diskriminiert werden. Das durch Artikel 2 des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schließt ein generelles Rauchverbot auf dem gesamten Firmengelände aus. Der Gesetzgeber möchte Nichtraucher schützen vor den Folgen des Passivrauchens, er möchte allerdings nicht die Raucher zu Nichtrauchern umerziehen. Ein Raucher kann sich nicht auf seine „Sucht“ berufen und deshalb zusätzliche Raucherpausen verlangen, weder Bezahlte noch Unbezahlte. Gewährt der Arbeitgeber zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten zusätzliche Raucherpausen, so kann er verlangen, dass der Raucher austempelt.

Möchte der Arbeitgeber innerhalb des Firmengebäudes ein generelles Rauchverbot erlassen, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Bei einem generellen Rauchverbot im Firmengebäude darf der Arbeitgeber die Raucher auf sogenannte Freiflächen verweisen, wenn sich dies nicht als Schikane darstellt. In der Praxis erhalten Raucher Sitzgelegenheiten mit Wind- und Wetterschutz. Gegebenenfalls werden auch im Betrieb spezielle Raucherräume eingerichtet.

Festzuhalten bleibt, dass es dem Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorgaben obliegt, für einen ausreichenden Nichtraucherschutz zu sorgen. Hierbei gilt es, die berechtigten Interessen von Nichtrauchern und Rauchern angemessen in der betrieblichen Praxis umzusetzen, damit allen Arbeitnehmern ein gesundes ungestörtes Arbeiten ermöglicht wird.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Schleiermacherstraße 10
64283 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 / 951- 600
Fax: 06151 – 951- 60-20
www.ra-baer-arbeitsrecht.de
arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de

Hinweis: Der vorstehende Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär, Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

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Herr Bär hat mich in einer Arbeitsrechtsangelegenheit vertreten, mit dem Ergebnis war ich sehr zufrieden. Die Zusammenarbeit war sehr professionell.
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Sehr guter Anwalt, alles hervorragend erklärt und zu meiner vollsten Zufriedenheit umgesetzt.
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in 2026: Ich bin sehr dankbar, dass wir in Darmstadt eine so professionelle Kanzlei für Arbeitsrecht haben. Am selben Tag, an dem ich eine außerordentliche fristlose Kündigung erhalten habe, kontaktierte ich die Kanzlei. Bereits am nächsten Tag hatte ich meinen ersten Termin vor Ort. Schon im Vorfeld war das Sekretariat äußerst professionell und hilfsbereit. Per E-Mail wurde mir genau erklärt, welche Unterlagen ich mitbringen sollte. Vor Ort wurden alle Dokumente direkt kopiert, und ich erhielt die notwendigen Formulare zum Ausfüllen. Kurz darauf hatte ich ein persönliches Gespräch mit Herrn Bär. Er stellte mir direkt gezielte Fragen zu möglichen Gründen für eine fristlose Kündigung, wie Diebstahl, Beleidigung oder Betrug. Nachdem ich ihm erklärt hatte, dass keiner dieser Fälle zutraf, beruhigte er mich sofort und erklärte mir, dass ich mir keine Sorgen machen müsse und die außerordentliche fristlose Kündigung sehr wahrscheinlich unwirksam sei. Genau so kam es auch: Nach dem Schreiben der Kanzlei war mein Arbeitgeber schnell bereit, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ich habe mich während des gesamten Prozesses sehr gut beraten, ernst genommen und professionell unterstützt gefühlt. Vielen Dank an Herrn Bär und das gesamte Team der Kanzlei! In 2021: Ich habe von meinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten. Ich habe Herrn Rechtsanwalt Bär den komplexen Sachverhalt detailliert geschildert. Herr Bär hat mir mitgeteilt, dass aufgrund meines Verhaltens die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wahrscheinlich ist. Er hat mir konkret erklärt, wie es in meiner Angelegenheit gegebenenfalls doch möglich ist, zu einer Einigung zu gelangen. Auch über die entstehenden Kosten hat er mich transparent aufgeklärt. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses war Herr Bär für mich immer erreichbar und hat jede meiner Anfragen detailliert und kompetent beantwortet. Auch seine Mitarbeiter waren immer sehr freundlich und zuvorkommend. In dem stattfindenden Gerichtstermin hat es Herr Bär geschafft, einvernehmlich eine sehr gute Einigung für mich zu erzielen. Ich hätte nicht gedacht, dass dies trotz der schwierigen Ausgangslage möglich ist. Herr Bär hat mich aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, seiner angenehmen, hilfsbereiten Art und seines Verhandlungsgeschickes voll überzeugt. Danke hierfür!
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Vielen Dank für das nette, direkte und vor allem ehrliche Gespräch! Ich habe mich sehr gut beraten gefühlt. Danke!
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Matthias Meyer
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Ich wurde von Dr. Markus Bär arbeitsrechtlich vertreten und bin mit seiner Arbeit äußerst zufrieden. Herr Dr. Bär überzeugt durch ein sehr hohes Fachwissen im Arbeitsrecht und eine beeindruckende Verhandlungsstärke. Er hat meinen Fall von Anfang an klar analysiert, realistisch eingeschätzt und meine Interessen jederzeit mit großer Konsequenz und Unnachgiebigkeit vertreten. Dabei war er stets verlässlich, professionell und sehr gut vorbereitet. Besonders positiv hervorheben möchte ich auch sein Team. Die Erreichbarkeit war hervorragend und Rückfragen wurden immer schnell, freundlich und kompetent beantwortet. Anliegen wurden zügig bearbeitet, sodass man sich jederzeit gut betreut gefühlt hat. Vielen Dank an Dr. Bär und sein gesamtes Team für die engagierte und erfolgreiche Unterstützung. Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Professionell, sympathisch und empathisch – kurzum: herausragend. Herr Rechtsanwalt Bär beurteilt Sachverhalte sehr strukturiert, behält stets den gesamten Fall im Blick und zeigt realistisch sowie transparent die rechtlichen Möglichkeiten auf. Er hat nicht nur mich, sondern auch Familienangehörige bereits mehrfach auf höchstem professionellen Niveau vertreten. Man hat jederzeit das Gefühl, dass er jedes Mandat mit vollem persönlichem Einsatz und derselben Sorgfalt behandelt, als ginge es um seine eigene Angelegenheit. Ich empfehle Herrn Rechtsanwalt Bär sowohl beruflich als auch privat uneingeschränkt weiter. Ich bin äußerst zufrieden – daher eine klare Bestbewertung.
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