Anwaltliche Beratung von Betriebsräten und Betriebsratsmitgliedern zur rechtssicheren Vergütung
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gehört zu den rechtlich anspruchsvollsten Themen des Betriebsverfassungsrechts. Spätestens seit den viel beachteten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts steht die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern verstärkt im Fokus von Unternehmen, Betriebsräten und Personalabteilungen.
Arbeitgeber stehen vor der Herausforderung, Betriebsratsmitglieder weder zu benachteiligen noch unzulässig zu begünstigen. Betriebsratsmitglieder wiederum haben Anspruch darauf, dass ihre berufliche Entwicklung durch die Ausübung ihres Ehrenamts nicht beeinträchtigt wird.
Fehler können erhebliche Folgen haben:
- arbeitsgerichtliche Streitigkeiten
- Rückforderungsansprüche
- Haftungsrisiken
- strafrechtliche Risiken
- Konflikte innerhalb des Unternehmens
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder bei sämtlichen Fragen zur Vergütung, Karriereentwicklung und Vergleichsgruppenbildung in Darmstadt, Frankfurt am Main und im gesamten Rhein-Main-Gebiet.
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt
Ausgangspunkt ist § 37 Abs. 1 BetrVG.
Danach wird das Betriebsratsamt als Ehrenamt ausgeübt.
Betriebsratsmitglieder erhalten daher keine zusätzliche Vergütung für ihre Betriebsratstätigkeit.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie finanzielle Nachteile hinnehmen müssen.
Vielmehr schützen das Benachteiligungsverbot und das Begünstigungsverbot die ordnungsgemäße Vergütungsentwicklung.
Das Benachteiligungsverbot
Betriebsratsmitglieder dürfen keine Nachteile erleiden
Nach § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
Dies betrifft insbesondere:
- Grundvergütung
- Gehaltserhöhungen
- Beförderungen
- Karriereentwicklung
- Bonuszahlungen
- Zielvereinbarungen
- Dienstwagenregelungen
- Fortbildungsmöglichkeiten
Ein Betriebsratsmitglied darf keine Nachteile erleiden, weil es seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt.
Das Begünstigungsverbot
Unzulässige Bevorzugungen sind ebenfalls verboten
Ebenso wenig dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amtes bevorzugt werden.
Unzulässig sind beispielsweise:
- Sondergehälter
- Betriebsratsboni
- ungerechtfertigte Beförderungen
- künstliche Gehaltssprünge
- Vergütungserhöhungen allein wegen des Betriebsratsamtes
Das Gesetz verlangt eine objektive und nachvollziehbare Vergütungsentwicklung.
Das Lohnausfallprinzip
Vergütung wie bei tatsächlicher Arbeitsleistung
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied so zu vergüten, als hätte es gearbeitet.
Das Betriebsratsmitglied soll wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte es seine normale Tätigkeit ausgeübt.
Hierzu können gehören:
- Grundvergütung
- Schichtzulagen
- Leistungszulagen
- Provisionen
- Zuschläge
- Sonderzahlungen
soweit diese ohne die Betriebsratstätigkeit angefallen wären.
Das betriebsübliche berufliche Fortkommen
Der zentrale Maßstab
Besondere Bedeutung hat § 37 Abs. 4 BetrVG.
Danach darf die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds nicht hinter Arbeitnehmern zurückbleiben, die bei vergleichbarer Qualifikation und Entwicklung eine betriebsübliche Karriere genommen haben.
Entscheidend ist die Frage:
Wie hätte sich das Betriebsratsmitglied ohne sein Betriebsratsamt entwickelt?
Vergleichsgruppen
Kernpunkt nahezu jeder Vergütungsdiskussion
Zur Beantwortung dieser Frage wird regelmäßig auf Vergleichsgruppen abgestellt.
Zu prüfen ist:
- Wer war bei Amtsantritt vergleichbar?
- Welche Qualifikation bestand?
- Welche Tätigkeit wurde ausgeübt?
- Wie haben sich diese Arbeitnehmer entwickelt?
- Welche Vergütung erzielen sie heute?
Die Auswahl der Vergleichsgruppe entscheidet häufig über die gesamte rechtliche Bewertung.
Typische Fehler bei Vergleichsgruppen
In der Praxis treten regelmäßig Fehler auf:
- zu kleine Vergleichsgruppen
- ungeeignete Vergleichspersonen
- nachträgliche Auswahl
- fehlende Dokumentation
- rein subjektive Einschätzungen
Gerade hier entstehen häufig Streitigkeiten.
Freigestellte Betriebsratsmitglieder
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern.
Diese üben ihre ursprüngliche Tätigkeit oft über viele Jahre nicht mehr aus.
Dennoch muss geprüft werden:
- Welche berufliche Entwicklung wäre wahrscheinlich gewesen?
- Welche Karriereschritte wären erfolgt?
- Welche Vergütung wäre erreicht worden?
Diese hypothetische Betrachtung ist häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren.
Beförderungen und Karriereentwicklung
Das Benachteiligungsverbot betrifft nicht nur das Gehalt.
Auch Karrierechancen dürfen nicht verloren gehen.
Zu berücksichtigen sind beispielsweise:
- Fachkarrieren
- Führungspositionen
- Projektverantwortung
- Entwicklungsmöglichkeiten
- Fortbildungsangebote
Ein Betriebsratsmitglied darf nicht deshalb von einer beruflichen Entwicklung ausgeschlossen werden, weil es sein Amt wahrnimmt.
Variable Vergütung und Bonuszahlungen
Viele Unternehmen arbeiten mit variablen Vergütungssystemen.
Auch hier stellt sich die Frage, wie Betriebsratsmitglieder zu behandeln sind.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Zielvereinbarungen
- Bonusregelungen
- Erfolgsprämien
- Vertriebsprovisionen
- Leistungsvergütung
Pauschale Lösungen sind häufig rechtlich problematisch.
Die aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in den vergangenen Jahren erheblich konkretisiert.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere:
- Vergleichsgruppenbildung
- Dokumentation
- betriebsübliche Entwicklung
- Nachvollziehbarkeit von Vergütungsentscheidungen
Unternehmen und Betriebsräte sollten Vergütungsentscheidungen deshalb sorgfältig dokumentieren.
Typische Streitfälle
Streit über Vergleichsgruppen
Die häufigste Konfliktquelle.
Streit über Beförderungen
Welche Karriere wäre ohne das Betriebsratsamt erfolgt?
Streit über Bonuszahlungen
Wie wäre die Zielerreichung ohne Betriebsratstätigkeit ausgefallen?
Streit über Gehaltserhöhungen
War die Entwicklung betriebsüblich oder unzulässig?
Anwaltliche Unterstützung
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern erfordert häufig eine individuelle Analyse.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Vergütungsstruktur
- Vergleichsgruppen
- Karrieremöglichkeiten
- variable Vergütung
- Dokumentation
- aktuelle Rechtsprechung
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden.
Anwalt für Betriebsratsvergütung in Darmstadt und Rhein-Main
Ich berate Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder insbesondere in:
- Darmstadt
- Frankfurt am Main
- Wiesbaden
- Mainz
- Offenbach am Main
- Hanau
- Rüsselsheim
- Groß-Gerau
- Bad Homburg
- Neu-Isenburg
- Dreieich
sowie im gesamten Rhein-Main-Gebiet.
Häufige Fragen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Darf ein Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes mehr verdienen?
Nein. Eine Begünstigung allein wegen des Betriebsratsamtes ist unzulässig.
Darf ein Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes weniger verdienen?
Nein. Das Benachteiligungsverbot schützt vor finanziellen Nachteilen.
Was ist eine Vergleichsgruppe?
Eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer, deren berufliche Entwicklung als Maßstab dient.
Gilt dies auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder?
Ja. Gerade dort ist die Vergleichsgruppenbildung besonders wichtig.
Sind Bonuszahlungen möglich?
Ja. Maßgeblich sind die konkreten Umstände und das jeweilige Vergütungssystem.
Jetzt Vergütung und berufliche Entwicklung rechtlich prüfen lassen
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gehört zu den anspruchsvollsten Themen des Betriebsverfassungsrechts. Fehler können erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben.
Kontaktieren Sie mich für eine rechtliche Einschätzung zur Vergütung, Vergleichsgruppenbildung, beruflichen Entwicklung sowie zum Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot.
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