Sie brauchen Hilfe? Wir helfen gerne! 06151-951600
Fachanwalt Arbeitsrecht Markus Bär
  • FACHANWALT ARBEITSRECHT
    • Profil
    • Was uns auszeichnet
    • Philosophie
  • LEISTUNGEN
    • Arbeitnehmerberatung
    • Führungskräfte
    • Betriebsrat Arbeitsrecht
      • Betriebsänderung Sozialplan Betriebsrat
      • Interessenausgleich für Betriebsräte
      • Einigungsstelle für Betriebsräte
      • Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
      • Betriebsrat Anwalt Darmstadt
      • Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
      • Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
      • Betriebsvereinbarung verhandeln
      • Betriebsratswahl
      • Frühzeitige Beteiligung des Betriebsrats
      • Standortschließung und Betriebsrat
      • Outsourcing und Betriebsrat
      • Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat
      • Homeoffice und Mitbestimmung des Betriebsrats
      • Arbeitszeiterfassung und Betriebsrat
      • Restrukturierung und Betriebsrat
      • Betriebsübergang und Betriebsrat
      • Künstliche Intelligenz im Betrieb und Mitbestimmung
    • Arbeitsrecht Rhein-Main
  • KÜNDIGUNG – WAS NUN?
  • RECHTS-SERVICE
    • Ratgeber für Betriebsräte
    • Arbeitsrechtslexikon
    • Aktuelle Urteile
    • Presse/Medien
    • Externe Quellen
  • KONTAKT
  • STELLENANGEBOTE
    • Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
    • Rechtsreferendare
    • Rechtsanwaltsfachangestelle/r Teilzeit in Darmstadt
    • Werkstudent Jura (m/w/d)
  • Menü Menü

Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen – Unter welchen Voraussetzungen verjährt der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31.01.2023, – 9 AZR 456/20 –

Von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Wann verjährt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung?

Über diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.01.2023 entschieden.

Der Fall – was war passiert?

Die Parteien streiten über Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2015.

Von Juni 2010 bis Oktober 2015 befand sich der Kläger in einem Anstellungsverhältnis als leitender Angestellter bei der Beklagten. In dem Anstellungsvertrag war u.a. in § 4 Abs. 2 geregelt, dass nicht genommener Urlaub mit dem 31. März des Folgejahres verfalle.

Im Oktober 2015 trafen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher u.a. geregelt wurde, dass von nun an der Kläger als Auftragnehmer selbstständig für die Beklagte als Auftraggeberin tätig sei und sämtliche Ansprüche aus der bisherigen Tätigkeit des Klägers abgegolten seien.

Im August 2019 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe ein Anspruch auf Abgeltung des während der gesamten Laufzeit des Vertrags zustehenden Urlaubs zu. Der Kläger hat die Abgeltung von insgesamt 270 Tage Urlaub für die Jahre 2010 bis 2018 eingeklagt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht stellte auf die Berufung des Klägers das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit von Oktober 2010 bis Oktober 2015 fest. Im Übrigen wies das Gericht die Berufung zurück.

Mit der Revision zum Bundesarbeitsgericht beantragte der Kläger nur noch die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2015.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision teilweise stattgegeben, insoweit, dass dem Kläger ein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG für die Jahre 2010 bis 2014 zusteht.

Beginn der Verjährungsfristen für Urlaubs- und Abgeltungsanspruch

Zunächst stellt das Bundesarbeitsgericht im Grundsatz fest, dass der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG einen reinen Geldanspruch darstellt und als solcher der Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt. Daneben unterliegt auch der Urlaubsanspruch der Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB.

Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB differenziert das Gericht zwischen Urlaubsansprüchen und dem Abgeltungsanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird

Für Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. Damit meint das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber angehalten ist, den Arbeitnehmer rechtzeitig aufzufordern, seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Daneben wird gefordert, dass er den Arbeitnehmer auf die Verfallsfristen des § 7 Abs. 3 S. 1 und 3 BUrlG aufmerksam macht. Kommt der Arbeitgeber dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, verfällt der Urlaub weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG noch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Wann beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung  macht das Gericht am Schluss des Jahres, in welchem das Arbeitsverhältnis geendet hat, fest. Hierbei stützt es sich auf § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Hiernach muss für den Verjährungsbeginn der Anspruch entstanden sein und der Gläubiger – hier der Arbeitnehmer – von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen können müssen.

Einfluss der Mitwirkungsobliegenheit auf den Beginn der Verjährungsfrist

Die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers besitzt für den Verjährungsbeginn des Urlaubsanspruchs eine beachtliche Relevanz. Erst wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat, beginnt die Verjährungsfrist.

Achtung! – Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ist in der Regel Eile geboten!

Anders bei dem Beginn der Verjährungsfrist des Abgeltungsanspruchs. Hier beeinflusst die Mitwirkungsobliegenheit nicht den Beginn der Verjährungsfrist Dies begründet das Gericht zum einen mit der Zäsur, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Mit der Beendigung wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Beide Ansprüche sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung zu unterscheiden. Der Urlaubsanspruch stellt einen bezahlten Freistellungsanspruch dar, welcher der Erholung des Arbeitnehmers dient. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt als finanzielle Kompensation des nicht genommenen Urlaubs einen reinen Geldanspruch dar. Daneben entfällt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. Gleichzeitig kann dieser nicht mehr von dem Arbeitgeber von der Arbeitspflicht durch die Gewährung von Urlaub befreit werden.

Zum anderen soll die Mitwirkungsobliegenheit gewährleisten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Verweis auf die Verfallsfristen rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahrs zu nehmen. Sie dient somit allein dem Schutz des Arbeitnehmers. Diesem Schutz bedarf der Arbeitgeber allerdings mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr, da seine strukturell schwächere Stellung innerhalb des Arbeitsverhältnisses mit Beendigung entfällt.

Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung als weiterer Faktor für den Verjährungsbeginn

Den Abgeltungsanspruch sieht das Bundesarbeitsgericht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis als entstanden an. Zu diesem Zeitpunkt erlangte der Arbeitnehmer auch insoweit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, als dass er seinen Abgeltungsanspruch geltend machen könnte.

Neben der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich auf die Frage an, ob dem Arbeitnehmer eine klageweise Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs zumutbar gewesen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sei die Verjährungsfrist dahingehend gehemmt.

Dies leitet das Bundesarbeitsgericht aus einer unions- und verfassungskonformen Auslegung der Verjährungsvorschriften her.  Hier sieht das Gericht im speziellen die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und den grundrechtsgleichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG im Vordergrund, die eine Erhebung einer Klage als zumutbar erscheinen lassen müssen.

Bis zu dem Urteil des EuGH vom 06. November 2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) stand die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Klageerhebung entgegen. In der Vergangenheit ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub mit Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder Übertragungszeitraums (vgl. § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) verfalle. Auf eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers kam es hier noch nicht an.

Dem Kläger war es bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Oktober 2015 nicht zumutbar, die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen, da er mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgehen musste, dass diese Ansprüche bereits verfallen waren.

Auswirkung des Urteils des EuGH auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht ist von dieser Rechtsprechung nun abgewichen. Grund dafür ist das Urteil des EuGH vom 06. November 2018. In diesem Urteil stellt der EuGH fest, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC nationalen Regelungen wie § 7 Abs. 3 BUrlG entgegenstehen. Ausweislich dessen komme ein Verfall des Urlaubsanspruchs allenfalls in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zuvor durch seinen Arbeitgeber in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, rechtzeitigt und klar auf einen noch bestehenden Urlaubsanspruch aufmerksam zu machen und den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass bei einer unterlassenen Urlaubsnahme der Anspruch am Ende des Jahres oder zulässigen Übertragungszeitraums verfallen werde.

Diese vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen hat das Bundesarbeitsgericht übernommen, um die nationale Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG in Einklang mit den europarechtlichen Regelungen zu bringen. Dies geschah bereits mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 (Eine Erläuterung dieses Urteils finden sie hier auf https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/verfall-von-urlaubsanspruechen-hinweispflicht-des-arbeitgebers/)

Nach dem Urteil des EuGH vom 06. November 2018 sieht das Bundesarbeitsgericht es nicht mehr als unzumutbar an, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gerichtlich geltend zu machen. Arbeitnehmer seien mit dieser Rechtsprechungsänderung angehalten gewesen, ihre Abgeltungsansprüche klageweise geltend zu machen. Daneben verschiebt das Bundesarbeitsgericht den Beginn der Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsansprüche von Arbeitsverhältnissen, welche vor November 2018 geendet haben, auf das Ende des Jahres 2018.

Dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach dem 06. November 2018 angehalten war, die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen, da er nicht mehr davon ausgehen durfte, dass diese verfallen seien.

Diese Rechtsprechungsänderung hat allerdings keine Auswirkung auf den Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2015. Bei diesem durfte der Kläger aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon ausgehen, dass dieser verfallen sei. Eine klageweise Geltendmachung war ihm deswegen zuzumuten. Es bleibt beim Ende des Jahres 2015 als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Abgeltungsanspruch bei Erhebung der Klage im Jahr 2019 bereits verjährt war.

Auswirkung auf die Praxis der Arbeitnehmer und Betriebsräte

Die Entscheidung setzt sich mit dem Beginn der Verjährung des gesetzlichen Mindesturlaubs aus § 7 Abs. 4 BurlG und der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung auseinander.

Die Mitwirkungsobliegenheit wird weiter akzentuiert

Zentrales Element der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ist die Verfestigung seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Einzug in die Rechtsprechung des Gerichts fand diese mit dem Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 -. Diese Entscheidung habe ich Ihnen hier auf https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/verfall-von-urlaubsanspruechen-hinweispflicht-des-arbeitgebers/) bereits erläutert.

Zur erneuten Verdeutlichung der Auswirkungen dieser Mitwirkungsobliegenheit folgendes Beispiel:

Beispiel: Der Arbeitnehmer A ist seit Januar 2017 bei seiner Arbeitgeberin B angestellt. Im Oktober 2022 kündigte die B dem A ordentlich zum 31.12.2022. Der A hat in den vergangenen Jahren jedes Jahr lediglich zwei Urlaubstage genommen. Die B unterließ es, den A aufzufordern, Urlaub zu nehmen und wies ihn auch nicht darauf hin, dass andernfalls sein Anspruch auf Erholungsurlaub mit Ende des jeweiligen Urlaubsjahres oder jeweiligen Übertragungszeitraums verfallen würde.

A begehrt nun die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche im Januar 2023.

Alte Rechtsprechung: Mit der alten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wären zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs die Urlaubsansprüche der Jahre 2017 bis 2021 bereit verfallen gewesen. Der A hätte nun nur noch die Abgeltung seiner anteiligen Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2022 geltend machen können. Lediglich für diese beginnt am Ende des Jahres die dreijährige Verjährungsfrist.

Neue Rechtsprechung: Mit der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Urlaubsansprüche der Jahre 2017 bis 2022 nicht verfallen, da die Arbeitgeberin B hier ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Somit beginnt die Verjährungsfrist für die Abgeltungsansprüche des Urlaubs der Jahre 2017 bis einschließlich 2022 mit Ende des Jahres 2022.

Der gravierende Unterschied ist in der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu sehen: Geht man von der Anzahl der gesetzlichen Mindesturlaubstage nach § 3 Abs. 1 BurlG von 20 Tagen bei einer 5-Tagewoche aus, erhält der A nach der alten Rechtsprechung die Abgeltung von 18 Urlaubstagen. Bei Anwendung der neuen Rechtsprechung ist die B zur Abgeltung von 108 Urlaubtagen verpflichtet gewesen.

Eine Verfestigung dieser Rechtsprechung ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, da  ihre Position gestärkt wird.

Weiter als positiv zu bewerten sind die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Unzumutbarkeit der klageweisen Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen vor dem 06. November 2018. Zwar betrifft diese Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist lediglich Arbeitsverhältnisse, welche vor der Entscheidung des EuGH geendet haben. Dies bedeutet, dass alle noch aus dieser Zeit bestehenden Ansprüche mittlerweile im Jahr 2023 verjährt sind. Allerdings sind aus dieser Entscheidung positive Rückschlüsse für Arbeitnehmer abzuleiten: Mit seiner Entscheidung ist das Bundesarbeitsgericht sogar über das hinausgegangen, was der EuGH in seiner Entscheidung aus November 2018 gefordert hat. Dies legt eine arbeitnehmerfreundliche Sicht des Bundesarbeitsgerichts in Fragen der Verjährung von Urlaubsansprüchen nahe. Das Gericht hebt damit die besondere Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern nochmals hervor.

Verjährung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen

Neben diesen Fragen macht das Bundesarbeitsgericht  auch abermals deutlich, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie mit der Geltendmachung sowohl ihrer Urlaubsansprüche als auch ihrer Abgeltungsansprüche nicht zu lange warten dürfen.

Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass die Verjährungsfrist von Urlaubsansprüchen – wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist – mit Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nachgekommen ist. Sollte der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sein, unterliegt der Urlaubsanspruch weder des Verfalls nach § 7 Abs. 3 BUrlG noch der Verjährung. Für Sie bedeutet das konkret: Achten Sie darauf, ob Ihr Arbeitgeber dieser Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.

Urlaubsabgeltungsansprüche beginnen unabhängig von der Mitwirkungsobliegenheit mit Ende des Jahres an zu verjähren, in welchem das Arbeitsverhältnis endete.

Unterscheidung zwischen Verfall und Verjährung

Das Bundesarbeitsgericht verdeutlich anhand dieser Entscheidung ebenfalls die in der Praxis wichtige Unterscheidung zwischen „Verfall“ und „Verjährung“. Der Verfall eines Urlaubsanspruchs kann sich aus dem Gesetz – beispielsweise aus § 7 Abs. 3 BUrlG – oder aus individual- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Hierunter ist eine Frist zu verstehen, nach deren Ablauf das Recht erlischt. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Anspruch nach Ablauf der Frist als nicht mehr entstanden gilt. Alles zu Ausschluss- und Verfallsfristen finden sie hier auf: https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/ausschlussfristen-verfallsfristen-beachten/)

Dahingegen versteht man unter Verjährung die fehlende Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass der Anspruch entstanden ist, aber der Arbeitgeber nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist die Erfüllung des Anspruchs verweigern darf.

Wann Ihnen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht und wie Sie diesen Anspruch ordnungsgemäß geltend machen, finden Sie hier (Link) im Arbeitsrechtslexikon für Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Schleiermacherstraße 10
64283 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 / 951- 600
Fax: 06151 – 951- 60-20
www.ra-baer-arbeitsrecht.de
arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de

Hinweis: Der vorstehende Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär, Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Aktuelle Urteile

  • Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
  • Außerordentliche Kündigung wegen Corona unzulässig
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Verfall von Urlaubsansprüchen – Hinweispflicht des Arbeitgebers
  • Aufhebungsvertrag: Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds?

Arbeitsrecht-Lexikon

  • Abfindung
  • Abmahnung
  • Arbeitszeugnis
  • Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung
  • Ausschlussfristen/Verfallsfristen
  • Befristeter Arbeitsvertrag
  • Corona Testplicht
  • Kündigung
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Krankheitsbedingte Kündigung
  • Kündigungsfristen
  • Kündigungsschutzklage
  • Leitende Angestellte
  • Überstunden
  • Verhaltensbedingte Kündigung

Ratgeber für Betriebsräte

  • Betriebsratswahl
  • Interessenausgleich
  • Sozialplan
  • Betriebsänderung
LinkIn Markus Bär RA

wer kennt den besten Fachanwalt für Arbeitsrecht

Google Bewertungen

V R profile picture
V R
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Top Anwalt für Arbeitsrecht! Herr RA Bär ist äußerst kompetent, engagiert und menschlich sehr angenehm. Ich habe mich während des gesamten Verfahrens bestens aufgehoben und beraten gefühlt. Durch seine hervorragende Arbeit konnte in meinem arbeitsrechtlichen Verfahren ein sehr gutes Ergebnis erzielt werden, einschließlich eines für mich äußerst vorteilhaften Vergleichs. Auch das gesamte Team ist freundlich, zuverlässig und gut erreichbar. Termine wurden schnell ermöglicht und Absprachen stets zuverlässig eingehalten. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung – eine klare Empfehlung!
Gepostet auf Google Google
Yvonne Grödl profile picture
Yvonne Grödl
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich bin mit der Beratung und Vertretung durch Herrn Bär äußerst zufrieden. Von Anfang an hatte ich das Gefühl, fachlich kompetent und menschlich sehr gut aufgehoben zu sein. Besonders hervorheben möchte ich die schnelle Erreichbarkeit, die verständliche und ausführliche Beratung sowie die sehr professionelle und zielorientierte Vorgehensweise. Auch in einer für mich schwierigen Situation wurde mir jederzeit ruhig und verständlich erklärt, welche Möglichkeiten und nächsten Schritte bestehen. Ich hatte zu jeder Zeit großes Vertrauen in die Arbeit und fühlte mich bestens vertreten. Die Kommunikation war zuverlässig, unkompliziert und auf Augenhöhe. Wer einen kompetenten, engagierten und vertrauenswürdigen Anwalt für Arbeitsrecht sucht, ist hier meiner Erfahrung nach sehr gut aufgehoben. Daher bedanke ich mich sehr bei Herrn Bär und seinem Team für die tolle Unterstützung und insbesondere auch für das sehr gute Ergebnis.
Gepostet auf Google Google
Rudolf Grotta D'Auria profile picture
Rudolf Grotta D'Auria
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Bär hat sich in meinem arbeitsrechtlichen Streit mit meinem Arbeitgeber sofort angenommen. Ich habe sehr schnell ein Termin für ein ausführliches Beratungsgespräch erhalten, in dem er mir sehr verständlich und offen und ehrlich alle Details erklärt hat. Die Erreichbarkeit und Kommunikation verliefen immer super. Egal was für ein Problem ich hatte, er und sein Team waren immer für mich da. Vor Gericht wurde ich hervorragend vertreten, und sehr schnell wurde eine Einigung gefunden. Seine Kompetenz und Fachwissen sind herausragend. Dabei ist er mir gegenüber immer menschlich geblieben. Vielen herzlichen Dank für Engagement !!! Ich kann Herr Bär nur weiterempfehlen. Hätte ich noch mehr Sterne zu vergeben, dann würde ich sie ihm alle geben. :-) Viele Grüße Rudolf Grotta D'Auria
Gepostet auf Google Google
Andreas Eckstein profile picture
Andreas Eckstein
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Bär hat mich in einer Arbeitsrechtsangelegenheit vertreten, mit dem Ergebnis war ich sehr zufrieden. Die Zusammenarbeit war sehr professionell.
Gepostet auf Google Google
Thorsten Schulz profile picture
Thorsten Schulz
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr guter Anwalt, alles hervorragend erklärt und zu meiner vollsten Zufriedenheit umgesetzt.
Gepostet auf Google Google
HME (HME) profile picture
HME (HME)
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
in 2026: Ich bin sehr dankbar, dass wir in Darmstadt eine so professionelle Kanzlei für Arbeitsrecht haben. Am selben Tag, an dem ich eine außerordentliche fristlose Kündigung erhalten habe, kontaktierte ich die Kanzlei. Bereits am nächsten Tag hatte ich meinen ersten Termin vor Ort. Schon im Vorfeld war das Sekretariat äußerst professionell und hilfsbereit. Per E-Mail wurde mir genau erklärt, welche Unterlagen ich mitbringen sollte. Vor Ort wurden alle Dokumente direkt kopiert, und ich erhielt die notwendigen Formulare zum Ausfüllen. Kurz darauf hatte ich ein persönliches Gespräch mit Herrn Bär. Er stellte mir direkt gezielte Fragen zu möglichen Gründen für eine fristlose Kündigung, wie Diebstahl, Beleidigung oder Betrug. Nachdem ich ihm erklärt hatte, dass keiner dieser Fälle zutraf, beruhigte er mich sofort und erklärte mir, dass ich mir keine Sorgen machen müsse und die außerordentliche fristlose Kündigung sehr wahrscheinlich unwirksam sei. Genau so kam es auch: Nach dem Schreiben der Kanzlei war mein Arbeitgeber schnell bereit, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ich habe mich während des gesamten Prozesses sehr gut beraten, ernst genommen und professionell unterstützt gefühlt. Vielen Dank an Herrn Bär und das gesamte Team der Kanzlei! In 2021: Ich habe von meinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten. Ich habe Herrn Rechtsanwalt Bär den komplexen Sachverhalt detailliert geschildert. Herr Bär hat mir mitgeteilt, dass aufgrund meines Verhaltens die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wahrscheinlich ist. Er hat mir konkret erklärt, wie es in meiner Angelegenheit gegebenenfalls doch möglich ist, zu einer Einigung zu gelangen. Auch über die entstehenden Kosten hat er mich transparent aufgeklärt. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses war Herr Bär für mich immer erreichbar und hat jede meiner Anfragen detailliert und kompetent beantwortet. Auch seine Mitarbeiter waren immer sehr freundlich und zuvorkommend. In dem stattfindenden Gerichtstermin hat es Herr Bär geschafft, einvernehmlich eine sehr gute Einigung für mich zu erzielen. Ich hätte nicht gedacht, dass dies trotz der schwierigen Ausgangslage möglich ist. Herr Bär hat mich aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, seiner angenehmen, hilfsbereiten Art und seines Verhandlungsgeschickes voll überzeugt. Danke hierfür!
Gepostet auf Google Google
Tanja Scheinberger profile picture
Tanja Scheinberger
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Vielen Dank für das nette, direkte und vor allem ehrliche Gespräch! Ich habe mich sehr gut beraten gefühlt. Danke!
Gepostet auf Google Google
Matthias Meyer profile picture
Matthias Meyer
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich wurde von Dr. Markus Bär arbeitsrechtlich vertreten und bin mit seiner Arbeit äußerst zufrieden. Herr Dr. Bär überzeugt durch ein sehr hohes Fachwissen im Arbeitsrecht und eine beeindruckende Verhandlungsstärke. Er hat meinen Fall von Anfang an klar analysiert, realistisch eingeschätzt und meine Interessen jederzeit mit großer Konsequenz und Unnachgiebigkeit vertreten. Dabei war er stets verlässlich, professionell und sehr gut vorbereitet. Besonders positiv hervorheben möchte ich auch sein Team. Die Erreichbarkeit war hervorragend und Rückfragen wurden immer schnell, freundlich und kompetent beantwortet. Anliegen wurden zügig bearbeitet, sodass man sich jederzeit gut betreut gefühlt hat. Vielen Dank an Dr. Bär und sein gesamtes Team für die engagierte und erfolgreiche Unterstützung. Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.
Gepostet auf Google Google
Karl Heinz profile picture
Karl Heinz
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Professionell, sympathisch und empathisch – kurzum: herausragend. Herr Rechtsanwalt Bär beurteilt Sachverhalte sehr strukturiert, behält stets den gesamten Fall im Blick und zeigt realistisch sowie transparent die rechtlichen Möglichkeiten auf. Er hat nicht nur mich, sondern auch Familienangehörige bereits mehrfach auf höchstem professionellen Niveau vertreten. Man hat jederzeit das Gefühl, dass er jedes Mandat mit vollem persönlichem Einsatz und derselben Sorgfalt behandelt, als ginge es um seine eigene Angelegenheit. Ich empfehle Herrn Rechtsanwalt Bär sowohl beruflich als auch privat uneingeschränkt weiter. Ich bin äußerst zufrieden – daher eine klare Bestbewertung.
Gepostet auf Google Google
Mariia Niedernhoefer profile picture
Mariia Niedernhoefer
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Bär hat sich meinem arbeitsrechtlichen Streit mit meinem Arbeitgeber umgehend und äußerst engagiert angenommen. Sehr schnell habe ich einen Termin für ein ausführliches Erstgespräch erhalten, in dem mir alle relevanten Details verständlich und transparent erklärt wurden. Die Kommunikation verlief jederzeit zuverlässig und zeitnah, sowohl bei der Übermittlung von Unterlagen als auch bei Rückfragen. Vor Gericht wurde ich hervorragend vertreten, sodass in kürzester Zeit eine sehr gute Einigung erzielt werden konnte. Uneingeschränkte Weiterempfehlung im Bereich Arbeitsrecht. Vielen Dank
Gepostet auf Google Google
Google Gesamtbewertung 5.0 von 5,
basierend auf 143 Bewertungen

Rechtsanwalt Markus Bär

Schleiermacherstraße 10
64283 Darmstadt

Tel.: 0 61 51 / 951- 600
Fax: 06151 – 951- 60-20

arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de

Infos

  • Start
  • Kontakt
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum

Service / Presse

  • Fach-Veröffentlichungen
  • Zeitungs-Artikel
  • Fernsehinterviews
  • Aktuelle Urteile
  • Arbeitsrechtslexikon
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen