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Fachanwalt Arbeitsrecht Markus Bär
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Außerordentliche Kündigung wegen Gutschrift von payback-Punkten

Anspruch der Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung bei Pflichtverletzungen?

Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 6 Sa 384/08) eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung eines Arbeitgebers für unwirksam erklärt, weil der substantiierte Vortrag des Arbeitnehmers ergeben hat, dass andere Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzung (Missbrauch von payback-Punkten) nicht gekündigt wurden und der Arbeitgeber eine differenzierende Behandlung ersichtlich nicht vorgetragen hat.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2008

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Der Fall – was war passiert?

In einem großen Einzelhandelsunternehmen warf der Arbeitgeber den Mitarbeitern einen Missbrauch eines payback-Sondercoupons über 500 payback-Punkte (entspricht einem Wert von 5 €) vor. Nach Anhörung der Mitarbeiter sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die gekündigten Mitarbeiter haben hiergegen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Zu ihrer Entlastung haben die Arbeitnehmerin vorgetragen, dass entgegen einer schriftlichen Organisationsanweisung durch die Teamleiterin und den Marktleiter widersprüchliche Hinweise im Zusammenhang mit der Einlösung des payback-Coupons gegeben worden seien. Außerdem habe der Arbeitgeber in anderen namentlich benannten Fällen von 11 weiteren Mitarbeitern, unter anderem auch der Teamleiterin und der stellvertretenden Marktleiterin, trotz ebenfalls festgestellter mehrmaliger Einlösung des Sondercoupons über 500 payback-Punkte keine Kündigung ausgesprochen.

Wie hat das Landesarbeitsgericht entscheiden?

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die gekündigten Arbeitnehmer haben  sich damit erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass vorliegen einer Kündigung wegen Verstoßes gegen den ultima-Ratio-Grundsatz unwirksam war und zuvor der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Der Arbeitgeber habe nicht klar und widerspruchsfrei belegen können, dass die Kassiererinnen zur Vernichtung des Sonder-coupons nach der erstmaligen Einlösung aufgefordert worden seien. Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sei insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Arbeitgeber selbst zu erkennen gegeben habe, die unterstellte Pflichtverletzung der gekündigten Arbeitnehmer sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden könne. Die Arbeitnehmerseite habe dargelegt, dass auch in anderen Fällen eine Mehrfachverwendung des Sondercoupons nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Diesem Vortrag sei der Arbeitgeber nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beurteilung einer Kündigung nicht unmittelbar anzuwenden, weil er mit dem Gebot der umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls – wie er für eine Kündigung erforderlich ist – nur beschränkt zu vereinbaren sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz könne jedoch mittelbare Wirkung erzielen.

Spricht ein Arbeitgeber mehrere Kündigungen wegen eines gleichartigen Kündigungsgrundes aus, so hänge es von den bei jeder Kündigung zu berück-sichtigenden Besonderheiten ab, ob die Kündigung aller Arbeitnehmer gerechtfertigt sei. Bei einer gleichen Ausgangslage muss der Arbeitgeber, der nach einer selbst gesetzten Regel verfahre, darlegen, weshalb er in einem Fall hiervon abweiche. Der Arbeitgeber darf hierbei nicht ohne sachliche Differenzierungsgründe bei einem von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam begangenen Prämienbetrug nur zwei Arbeitnehmern kündigen und es bei den anderen ebenso belasteten Arbeitnehmern bei einer Verwarnung belassen. Vielmehr ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall verpflichtet, die Gründe darzulegen, die eine differenzierende Behandlung im Lichte des Kündigungsschutzes sachlich rechtfertigen.
Nach den Feststellungen des Hessischen Landesarbeitsgerichtes hat der Arbeitgeber vorliegend keine sachlichen Gründe im Sinne des Kündigungsschutzes dargelegt. Die klagenden Arbeitnehmer haben deshalb ihren Rechtsstreit gegen die Kündigung gewonnen.

Auswirkungen auf die Praxis für Arbeitnehmer

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts belegt eindrucksvoll, wie wichtig ein substantiierter Tatsachenvortrag der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ist. Letztendlich ist jede verhaltensbedingte Kündigung als Einzelfall zu entscheiden. Der im Arbeitsrecht geltende Gleichbehandlungsgrundsatz kann jedoch mittelbar die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers begrenzen, wenn Arbeitnehmer anhand von Tatsachen konkret vortragen können, dass andere Arbeitnehmer in gleichgelagerten Sachverhalten keine Kündigung erhalten haben. Die sehr differenzierende Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts folgt gradlinig dem im Arbeitsrecht geltenden ultima-Ratio-Prinzip, wonach der Ausspruch einer Kündigung immer das schärfste und letzte Mittel darstellt.

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Schleiermacherstraße 10
64283 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 / 951- 600
Fax: 06151 – 951- 60-20
www.ra-baer-arbeitsrecht.de
arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de

Hinweis: Der vorstehende Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär, Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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Herr Bär hat mich in einer Arbeitsrechtsangelegenheit vertreten, mit dem Ergebnis war ich sehr zufrieden. Die Zusammenarbeit war sehr professionell.
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Sehr guter Anwalt, alles hervorragend erklärt und zu meiner vollsten Zufriedenheit umgesetzt.
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in 2026: Ich bin sehr dankbar, dass wir in Darmstadt eine so professionelle Kanzlei für Arbeitsrecht haben. Am selben Tag, an dem ich eine außerordentliche fristlose Kündigung erhalten habe, kontaktierte ich die Kanzlei. Bereits am nächsten Tag hatte ich meinen ersten Termin vor Ort. Schon im Vorfeld war das Sekretariat äußerst professionell und hilfsbereit. Per E-Mail wurde mir genau erklärt, welche Unterlagen ich mitbringen sollte. Vor Ort wurden alle Dokumente direkt kopiert, und ich erhielt die notwendigen Formulare zum Ausfüllen. Kurz darauf hatte ich ein persönliches Gespräch mit Herrn Bär. Er stellte mir direkt gezielte Fragen zu möglichen Gründen für eine fristlose Kündigung, wie Diebstahl, Beleidigung oder Betrug. Nachdem ich ihm erklärt hatte, dass keiner dieser Fälle zutraf, beruhigte er mich sofort und erklärte mir, dass ich mir keine Sorgen machen müsse und die außerordentliche fristlose Kündigung sehr wahrscheinlich unwirksam sei. Genau so kam es auch: Nach dem Schreiben der Kanzlei war mein Arbeitgeber schnell bereit, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ich habe mich während des gesamten Prozesses sehr gut beraten, ernst genommen und professionell unterstützt gefühlt. Vielen Dank an Herrn Bär und das gesamte Team der Kanzlei! In 2021: Ich habe von meinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten. Ich habe Herrn Rechtsanwalt Bär den komplexen Sachverhalt detailliert geschildert. Herr Bär hat mir mitgeteilt, dass aufgrund meines Verhaltens die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wahrscheinlich ist. Er hat mir konkret erklärt, wie es in meiner Angelegenheit gegebenenfalls doch möglich ist, zu einer Einigung zu gelangen. Auch über die entstehenden Kosten hat er mich transparent aufgeklärt. Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses war Herr Bär für mich immer erreichbar und hat jede meiner Anfragen detailliert und kompetent beantwortet. Auch seine Mitarbeiter waren immer sehr freundlich und zuvorkommend. In dem stattfindenden Gerichtstermin hat es Herr Bär geschafft, einvernehmlich eine sehr gute Einigung für mich zu erzielen. Ich hätte nicht gedacht, dass dies trotz der schwierigen Ausgangslage möglich ist. Herr Bär hat mich aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, seiner angenehmen, hilfsbereiten Art und seines Verhandlungsgeschickes voll überzeugt. Danke hierfür!
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Vielen Dank für das nette, direkte und vor allem ehrliche Gespräch! Ich habe mich sehr gut beraten gefühlt. Danke!
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Ich wurde von Dr. Markus Bär arbeitsrechtlich vertreten und bin mit seiner Arbeit äußerst zufrieden. Herr Dr. Bär überzeugt durch ein sehr hohes Fachwissen im Arbeitsrecht und eine beeindruckende Verhandlungsstärke. Er hat meinen Fall von Anfang an klar analysiert, realistisch eingeschätzt und meine Interessen jederzeit mit großer Konsequenz und Unnachgiebigkeit vertreten. Dabei war er stets verlässlich, professionell und sehr gut vorbereitet. Besonders positiv hervorheben möchte ich auch sein Team. Die Erreichbarkeit war hervorragend und Rückfragen wurden immer schnell, freundlich und kompetent beantwortet. Anliegen wurden zügig bearbeitet, sodass man sich jederzeit gut betreut gefühlt hat. Vielen Dank an Dr. Bär und sein gesamtes Team für die engagierte und erfolgreiche Unterstützung. Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Professionell, sympathisch und empathisch – kurzum: herausragend. Herr Rechtsanwalt Bär beurteilt Sachverhalte sehr strukturiert, behält stets den gesamten Fall im Blick und zeigt realistisch sowie transparent die rechtlichen Möglichkeiten auf. Er hat nicht nur mich, sondern auch Familienangehörige bereits mehrfach auf höchstem professionellen Niveau vertreten. Man hat jederzeit das Gefühl, dass er jedes Mandat mit vollem persönlichem Einsatz und derselben Sorgfalt behandelt, als ginge es um seine eigene Angelegenheit. Ich empfehle Herrn Rechtsanwalt Bär sowohl beruflich als auch privat uneingeschränkt weiter. Ich bin äußerst zufrieden – daher eine klare Bestbewertung.
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