Arbeitsrechtslexikon für Arbeitnehmer

Kündigungsfristen

von Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte, Darmstadt

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Fragen, warum Kündigungsfristen für den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses wichtig sind, wenn es zu Problemen auf der Arbeit kommt. Es wird dargestellt, ob es einen Grund nach Gesetz zur Begründung der ordentlich erklärten Kündigung in dem Kündigungsschreiben bedarf, ob es eine Rolle spielt, an welchem Tag, Monatsende oder Jahr die Kündigung zu gegangen ist und wie sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Kündigungsfrist auswirkt. Zur Veranschaulichung finden Sie ein Beispiel für eine ordentliche Kündigung zum Monatsende, ein Beispiel für eine fristlose Kündigung und wo Sie die gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen  nach lesen können und wann eine Kündigung als „erklärt“ gilt.

Die Beachtung der richtigen Kündigungsfristen kann als ein „Dauerbrenner“ im Arbeitsrecht bezeichnet werden und führt Jahr für Jahr zu Auseinandersetzungen auf der Arbeit und damit zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im schlimmsten Fall können Sie sich als Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist schadensersatzpflichtig machen. Bitte beachten Sie, dass das Lesen des Beitrags grundsätzlich niemals eine persönliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zu ersetzen vermag.

Außerdem finden Sie Hinweise zu den Fragen, was bei der Berechnung von Kündigungsfristen zu beachten ist und ob die gesetzliche Regelung des § 622 II 2 BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres für die Berechnung von Kündigungsfristen nicht zählen, heutzutage noch anzuwenden ist.

Welche Kündigungsfristen sind bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einzuhalten?

Die einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich entweder nach dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder nach den gesetzlichen Regelungen.

Warum ist die Einhaltung der Kündigungsfrist für den Bestandsschutz wichtig?

Gibt es Probleme auf der Arbeit stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage wie lange nach dem geltenden Gesetz ihre Kündigungsfrist ist, wenn Sie durch eine Eigenkündigung ihr Arbeitsverhältnis beenden möchten. Natürlich stellt sich die selbe Frage wie sich die Dauer    des Arbeitsverhältnisses auf die gesetzliche Kündigungsfrist auswirkt, wenn Sie als Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten haben. Die Kündigungsfristen bestimmen somit, mit welcher Frist ein Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt werden kann. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung.
Kündigungsfristen sichern daher den Anspruch auf die vertraglichen Leistungen ab, wenn es zu Problemen auf der Arbeit kommt.

Mehr hierzu lesen Sie bitte unter der Rubrik
„Kündigung des Arbeitsverhältnisses“
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Wie lange sind die gesetzlichen Kündigungsfristen?

Sind im Arbeitsvertrag keine günstigeren, längeren Kündigungsfristen vereinbart bzw. ergeben sich keine längeren Kündigungsfristen aufgrund der Anwendung eines Tarifvertrages, so sind die gesetzlichen Kündigungsfristen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten.

Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung darüber, dass für den Arbeitnehmer die selben Kündigungsfristen wie für den Arbeitgeber gelten, so kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gemäß § 622 Abs. 1 BGB kündigen. Hiernach kann der Arbeitnehmer auch bei längeren Beschäftigungsverhältnissen mit einer Vier-Wochen-Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn der Arbeitgeber kündigt?

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten (Arbeitnehmer) kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. § 622 BGB gilt für alle ordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer sind auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte. Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden sowohl für die Beendigungskündigung als auch für die Änderungskündigung Anwendung.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten grundsätzlich auch für Arbeitnehmer in kleinen Unternehmen. Einzelvertraglich kann eine kürzere als die gesetzliche Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB) vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 BGB). Maßgeblich ist im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 KSchG die Beschäftigtenzahl des Arbeitgebers und nicht die des Betriebes.

Die Grundkündigungsfrist verlängert sich für die Kündigung durch den Arbeitgeber nach Maßgabe des § 622 Abs. 2 BGB. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten die verlängerten Fristen nicht von Gesetzes wegen, sondern nur, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die derzeitige gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht immer noch vor, dass die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegenden Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt werden. Diese in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Altersgrenze ist mit dem europarechtlichen Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nicht vereinbar Nach der nunmehr aktuellen Rechtsprechung gilt daher auch im deutschen Recht der Grundsatz, dass alle im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Berechnung der Kündigungsfrist relevant sind.

Welche Kündigungsfristen gelten in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine zweiwöchige Kündigungsfrist. Ein Kündigungstermin ist hierbei nicht einzuhalten. Die Probezeit darf allerdings in der Regel nicht für länger als sechs Monate vereinbart werden, und nur für den Zeitraum von sechs Monaten kann die verkürzte Kündigungsfrist in Anspruch genommen werden.

Finden auf mein Arbeitsverhältnis tarifvertragliche Kündigungsfristen Anwendung?

Nach § 622 Abs. 4 BGB können durch Tarifvertrag kürzere oder längere als die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen vereinbart werden. Tarifvertragliche Kündigungsfristen finden auf ein Arbeitsverhältnis nur dann Anwendung, wenn der Tarifvertrag gilt. Dies ist dann der Fall, wenn entweder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, beide Parteien des Arbeitsverhältnisses tarifgebunden sind oder kraft Arbeitsvertrag ein bestimmter Tarifvertrag Anwendung findet.

Kann aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden?

Auch durch den Einzelarbeitsvertrag kann von den gesetzlichen Mindestkündigungsfristen abgewichen werden, allerdings nur innerhalb der Vorgaben des § 622 Abs. 5 BGB. Ebenso ist der vertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen längeren Zeitraum, gegebenenfalls bis zum Lebensende des Arbeitgebers, grundsätzlich zulässig. Einzelvertragliche Vereinbarungen, die günstiger sind als die gesetzlichen Vorgaben, sind immer zugunsten des Arbeitnehmers möglich.

Kann eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen?

Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur vereinbart werden, wenn

  • ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB). Dauert das Arbeitsverhältnis aber länger als drei Monate, gilt wieder die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen; oder wenn
  • der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (Auszubildende sind nicht mitzurechnen) beschäftigt. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Ist die Vereinbarung einer verlängerten gesetzlichen Kündigungsfrist möglich?

Der Arbeitgeber hat oftmals ein Interesse daran, sich vor kurzfristigen Kündigungen seiner Mitarbeiter zu schützen. Die einzelvertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist ist unbegrenzt möglich. So kann der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zum Beispiel vereinbaren das die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt. Die Kündigungsfrist darf aber für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Für unser vorgenanntes Beispiel bedeutet dies, dass die nach dem Arbeitsvertrag ordentliche vereinbarte längere Kündigungsfrist von einem Jahr auch für den Arbeitgeber für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten muss.

Zu beachten ist , dass die mit längerer Beschäftigungsdauer automatisch eintretende Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB nur für eine Arbeitgeberkündigung gilt. Der Arbeitnehmer kann also auch nach Jahrzehnten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen; es sei denn, es ist arbeitsvertraglich etwas Anderes vereinbart.

Was passiert, wenn mit einer zu kurzen Kündigungsfrist gekündigt worden ist?

Soweit die einschlägige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, führt dies streng genommen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Da es sich jedoch bei der Kündigungserklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist auch der tatsächliche Wille des Erklärenden zugrunde zu legen. In aller Regel besteht die Vermutung, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will, wenn schon nicht mit der gewählten, dann doch wenigstens mit der tatsächlich möglichen Kündigungsfrist. Aus diesem Grunde wird eine unwirksame Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist in eine wirksame Kündigung mit tatsächlicher Kündigungsfrist umgedeutet; sie wird dann zu diesem (späteren) Zeitpunkt wirksam.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG (Drei-Wochen-Frist) geltend gemacht werden.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sollte unbedingt innerhalb der Klagefrist des § 4 S.1 KSchG (Drei-Wochen-Frist) durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, um nach dem Gesetz auf der sicheren Seite zu sein. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. September 2010 – 5 AZR 700/09.

Kann eine erklärte Kündigung zurückgenommen werden?

Durch den Zugang der Kündigungserklärung tritt automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Eine Rücknahme der Kündigung kann nicht mehr einseitig, sondern allenfalls noch durch Vereinbarung erfolgen. Für eine einvernehmliche Kündigungsrücknahme ist keine Form vorgeschrieben. Hierzu genügt beiderseitiges einvernehmliches Handeln.

Wird die einvernehmliche Rücknahme der Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert zu den alten Bedingungen fort. Geschieht dies jedoch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist liegt in der Rücknahme der Kündigung grundsätzlich eine rückwirkend erfolgte Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass zwischen Beendigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine rechtliche Lücke besteht. Der Arbeitnehmer hat also für die Zeit, in der er nicht beschäftigt wurde, einen Anspruch auf Zahlung des Gehaltes (§ 615 BGB).

Auch nach Klageerhebung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kann eine Kündigung nicht einseitig, sondern nur durch beidseitigen Vertrag „zurückgenommen“ werden. Dem Arbeitgeber bleibt jedoch die Möglichkeit, die Kündigungsschutzklage anzuerkennen. Bei Anerkennung der Klage durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, dort weiterzuarbeiten, wenn er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist und deshalb die Fortsetzung der Beschäftigung beim ursprünglichen Arbeitgeber verweigert (§ 12 KSchG).

Muss ein Grund zur Begründung der Kündigung in dem Kündigungsschreiben angegeben werden?

Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber in der Kündigung einen Grund zur Begründung der Kündigung angibt. Es gibt jedoch Ausnahmen hiervon nach dem Gesetz. So muss zum Beispiel nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nach Ablauf der Probezeit gemäß § 22 Abs.2 BBiG in der Kündigungserklärung der Grund für die Kündigung angegeben werden. Ist der Grund nicht in der Kündigung angeben, so ist die Kündigung bereits deshalb nicht wirksam. Dennoch gilt auch in einem solchen Fall, dass es unbedingt die nach Gesetz vorgeschriebene Frist zur Einlegung von Rechtsmittel zu beachten gilt.

Beispiel für eine ordentlich erklärte Kündigung zum Monatsende mit Freistellung von der Arbeit

„Sehr geehrte Frau/Herr,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich nach Gesetz mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Nach unseren Berechnungen endet das Arbeitsverhältnis am 30.06.2025. Wir stellen Sie hiermit mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei.

Mit freundlichen Grüßen“

Beispiel für eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Grund in dem Kündigungsschreiben

„Sehr geehrte Frau/Herr,

leider sehen wir uns durch ihr auf der Arbeit gezeigtes Fehlverhalten veranlasst, das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs.1 BGB fristlos zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet damit am heutigen Tag.  Wir erteilen Ihnen hiermit ein Hausverbot und es ist Ihnen daher untersagt, auf der Arbeit zu erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen“

Fachanwalt für Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Markus Bär

Rechtsanwalt Markus Bär, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Schleiermacherstraße 10
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arbeitnehmeranwalt@ra-baer.de

Was kann ich für Sie tun?

Wenn Ihnen eine Kündigung in Aussicht gestellt worden ist oder wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und daher vor der Entscheidung stehen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder sich auf eine außergerichtliche (Abfindungs-)Lösung einzulassen, berate ich Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen trete ich entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber ich verhandele in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Hierbei berücksichtige ich selbstverständlich Ihre Wünsche, ob Sie um dem Bestand Ihres Arbeitsverhältnisse kämpfen möchten oder aber lieber eine Abfindungslösung anstreben. Mehr hierzu lesen Sie bitte unter Abfindung.

Für eine möglichst rasche effektive Beratung benötige ich folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag / Geschäftsführereinstellungsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Kündigungsschreiben (falls vorhanden)
  • Angebot Abwicklungsvertrag (falls vorhanden)
  • Angebot Aufhebungsvertrag (falls vorhanden)

Hinweis: Der vorstehende Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär, Schleiermacherstraße 10, 64283 Darmstadt. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

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