Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht – verständlich erklärt
Individualarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zentrale Grundlage ist der Arbeitsvertrag, der vor Annahme von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden sollte.
Der Arbeitsvertrag regelt unter anderem:
- Arbeitszeit
- Art und Ort der Arbeitsleistung
- Urlaub
- Kündigungsfrist
- Befristung
- Datenerhebung
- Arbeitsentgelt
Er konkretisiert zugleich die Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (§ 106 GewO).
Ich berate Sie in meiner Kanzlei in Darmstadt, telefonisch oder im Rahmen einer Online-Beratung.
Kündigungsschutz – Ihr Partner bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Führen von Kündigungsschutzklagen sowie in der Beratung und Vertretung bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen.
Nach Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ist eine frühzeitige Erstberatung regelmäßig sinnvoll. Die hierfür entstehenden Kosten sind gut investiert und betragen maximal 190 EUR netto.
Allgemeine Informationen aus dem Internet oder dem persönlichen Umfeld können eine professionelle Bewertung Ihres konkreten Falls nicht ersetzen.
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Kündigungsschutzgesetz – Voraussetzungen und rechtliche Einordnung
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn:
- ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht,
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
- im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Für sogenannte Altarbeitnehmer (Beginn vor dem 01.01.2004 bei mehr als 5 Arbeitnehmern) gilt ebenfalls Kündigungsschutz.
Nach meiner Bewertung wissen Sie, ob Kündigungsschutz besteht, welche Optionen realistisch sind und ob sich eine Rechtsverfolgung wirtschaftlich lohnt.
Kündigung erhalten? Fristen, Kündigungsschutzklage und erste Schritte
Nach Zugang einer Kündigung gelten strenge Fristen. Innerhalb von drei Wochen muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Weitergehende Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier:
🔗 https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/kuendigungsschutzklage/
Vollmachtsrüge bei Erhalt einer Kündigung
Eine Kündigung kann als formal fehlerhaft zurückgewiesen werden, wenn sie durch eine Person ausgesprochen wurde, die hierzu nicht befugt war.
Bestehen mehrere Geschäftsführer, ist regelmäßig ein Blick in das Handelsregister erforderlich, um die Vertretungsbefugnis zu prüfen.
Die Vollmachtsrüge muss unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Tagen bis maximal 2 Wochen, erfolgen.
Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Fehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigung, sofern rechtzeitig Klage erhoben wurde.
Fristlose Kündigung, Verdachtskündigung und Tatkündigung
Auch bei einer fristlosen Kündigung ist die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten.
Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kündigt, etwa bei Kassen-, Spesen- oder Arbeitszeitbetrug. Der Arbeitnehmer muss zuvor angehört werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine Verdachtskündigung nicht gegen die Unschuldsvermutung. Bei einer Tatkündigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Weitergehende Informationen zur verhaltensbedingten Kündigung finden Sie hier:
🔗 https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/verhaltensbedingte-kuendigung/
Abmahnung im Arbeitsrecht – rechtliche Prüfung und Reaktionsmöglichkeiten
Eine Abmahnung ist nur berechtigt, wenn dem Arbeitnehmer eine konkrete, schuldhafte Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht vorgeworfen wird.
Typisches Beispiel für eine Abmahnung
Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,
hiermit erteilen wir Ihnen eine Abmahnung. Am 23.08.2022 war Ihr Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr. Sie sind um 08:30 Uhr erschienen. Sie haben Ihr zu spätes Erscheinen nicht angekündigt oder entschuldigt. Wir fordern Sie auf, in Zukunft pünktlich um 08:00 Uhr Ihre Arbeit aufzunehmen. Sollten Sie zukünftig eine derartige oder gleichartige Pflichtverletzung begehen, dann müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.
Unterschrift Arbeitgeber
Frau / Herr
Ich berate Sie zu Gegendarstellung, Klage auf Entfernung aus der Personalakte sowie zum „Altwerden“ einer Abmahnung.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie hier:
🔗 https://www.ra-baer-arbeitsrecht.de/rechts-service/arbeitsrechtslexikon-fuer-arbeitnehmer/abmahnung/